wir erleben immer wieder das an Verwandte und der Betreuung stehen und für diese umfangreiche Leistungen durch Verwandte erbracht werden. Diese Leistungen gehen von Fahrten über Reinigungsarbeiten bis zu Sanierungen in Wohnungen. Soweit hierfür eine Vergütung nach der Geschäftssitte anfällt, erhalten Sie diese nur, wenn sie sie abrechnen und durchsetzen. Hat der Betreute Vermögen-z.B. aus Erbschaften oder Grundstücksverkäufen ist dieses Vermögen für die Vergütung des Betreuers aufzuwenden, auch wenn sie gegenüber dem Betreuer Rechnung gelegt haben. Wie Sie der nachfolgenden Entscheidung des bayrischen Oberlandesgerichtes vom 8.10.2003 entnehmen, werden nicht mal titulierte Forderungen vom vorhandenen Vermögen des Betreuten bei der Bestimmung des Vergütungsanspruches des Betreuers abgezogen. Einfacher ausgedrückt heißt das solange Geld in der Kasse ist bekommt es der Betreuer für seine Tätigkeit.


BayOBLG ,Beschluß vom 8. 10. 2003 – 3Z BR 100/03,
Sachverhalt:


Betreuerin verlangt von der Staatskasse Aufwendungsersatz und Vergütung, weil der Betreute mittellos ist. Dem Stimmte das VormundschaftG zu. Dagegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt. Dem Betreuten stehe nämlich auf Grund eines am 11. 10. 2002 notariell beurkundeten Kaufvertrages über das ihm als Miterben zur Hälfte gehörende Grundstück der hälftige Kaufpreis, mithin 53.500 Euro, zu. Somit sei dieser nicht mittellos. Nach Ansicht der Staatskasse seien „Etwa bestehende Schulden im Rahmen des herkömmlichen Vermögensbegriffs nicht zu berücksichtigen“
Das BayOLG entschied:


„Dass das Gesetz nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden also nicht in die Ermittlung des maßgebenden Vermögens einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 BSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva – anders als etwa bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach 76 Absatz II BSHG – fremd“
„Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betr. durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid oder durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist. Solange ein dem Betreuten zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet.
Der Staat muss insoweit dem Betreuer nicht bezahlen. Wenn Sie dies verhindern möchten, müssen Sie Ihren Anspruch auf Zahlung vor Abrechnung der Betreuung durchsetzen.


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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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