Standgebühren für ein vom privaten Parkplatz ( zB Rewe Markt ) abgeschleppten PKW müssen nicht immer gezahlt werden

Das OLG Dresden hatte entschieden, dass der Halter des abgeschleppten PKW  grundsätzlich keine Standgebühren zahlen muss. Der Anwalt für Verkehrsrecht erläutert , dies sieht der BGH anders und hat in seinem Urteil vom 17. November 2023 entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

Der Anwalt für Bußgeld  erklärt den Fall : Der Kläger ist der Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab. Im Auftrag der  Parkplatzeigentümer wurde der PKW abgeschleppt. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.

Der BGH entschied, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Abstell Kosten zählen. Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten.

Der Anwalt für Verkehrsrecht   betont, der Erstattungsanspruch für Abstellkosten   ist begrenzt, bis zu dem  Herausgabeverlangen des Halters. Nachfolgend anfallende Abstellkosten  dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern beruhen auf einer Herausgabeverweigerung  des PKW mit dem  damit bezweckten Druck, die Strafgebühr und die Abschleppkosten zu erstatten.

Mithin hat die Beklagte im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Ersatz der bis zum Herausgabeverlangen nach 5 Tagen angefallene Standgebühren.

Der Anwalt für Verkehrsrecht warnt, auch nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Abstellkosten nach § 304 BGB in Betracht,  wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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