Hat ein Erbe dem Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt, kann bei der Erbschaftsteuer – je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 (BStB) 2017 II S. 1069) sowie Informationsbrief September 2017 2017 Nr. 3, hatte – im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche[nbsp]Unterhaltspflicht[nbsp]besteht (z.B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht