Zinsfreie Stundung von Kaufpreis-,[nbsp] Zugewinnausgleichs- und[nbsp] Pflichtteilszahlungen werden vom Bundesfinanzhof entweder als Schenkung oder als Einkommen besteuert.
Regelmäßig legen Mandanten uns Vereinbarungen vor, in welchen der Kaufpreis für ein Grundstück, für einen Pflichtteil oder für eine Zugewinnzahlung für mehr als ein Jahr gestundet wird. Zinsvereinbarungen sind regelmäßig nicht aufgenommen.
Eine solche Regelung muss dringend als wirtschaftlich nachteilig eingeschätzt werden. Der BFH wertet mit Urteil vom 12.09.2011 diesen Zins fiktiv als Einkommen oder Schenkung. Bis dato hat er den Zins sowohl als Schenkung an den Zahlenden und als Einkommen beim Zahlungsempfänger doppelt versteuert. Soweit dem zuständigen Finanzamt z.B bei Grundstücksübertragung diese Verträge vorgelegt werden, wird die zinsfreie Stundung von Zahlungen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr entweder als Schenkung an den Zahlungsverpflichteten in Höhe des nach § 12 BewG anzusetzenden Zinssatzes von 5,5 % gewertet. Soweit Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger nicht Steuerklasse 1 fallen, besteht nur ein Freibetrag von 20.000 € mit einer Steuerlast von 30 %. Dies kann teuer werden.
Alternativ bewertet das Finanzamt die gesetzliche Zinslast nach § 12 BewG von 5,5 % des Zahlbetrages als Einkommen des Zahlungsempfängers im Jahr der Fälligkeit. Hieraus wird dann Einkommensteuer ermittelt.
Diese Steuerfalle sollten Sie in jedem Fall durch eine kluge Vertragsgestaltung und die Vereinbarung eines dem Drittvergleich standhalten Zinssatzes mit einer jährlichen Zahlungsfrist umgehen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht