Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu einem Betrag von ca 13.085 Euro zuzüglich der Beiträge zu dessen Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist von der Zustimmung des Empfängers abhängig, weil dieser die Leistungen als Einnahme versteuern muss (sog. Realsplitting). Die Steueraufwendungen sind ihm zu erstatten.
Der BFH Bundesfinanzhof hat bereits am 12.4.20, AZ XI R 127/96 entschieden dass dies auch gilt, wenn der Unterhalt durch Naturalleistungen wie z.B. eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnungsüberlassung geleistet wird. Der Überlassende hat insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sondern kann – die Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – den Mietwert im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abziehen.
Für die Höhe de anzusetzenden Naturalunterhalts ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, BFH 29.6.22, AZ X R 33/20 nicht der z.B. in einer Scheidungsvereinbarung dafür angesetzte Wert maßgebend, sondern die ortsübliche Miete für die überlassene Wohnung („üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts“).
Sofern die Überlassene Wohnung auch von gemeinsamen Kindern mitgenutzt wird, ist ggf. ein Teil des Mietwerts den Kindern zuzurechnen und der im Rahmen des Realsplittings anzusetzende Wert entsprechen zu mindern Dabei ist nach Auffassung des Gerichts der Mietwert allerdings nicht nach Köpfen aufzuteilen; es ist viel mehr Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, in welchem Umfang ein Wohnanteil im Unterhalt der Kinder enthalten ist.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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