Sichern Sie in der Lebensgemeinschaft den Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibetrag für Kinder, die nicht von Ihnen abstammen.Wollen Sie Schenkungs- und Erbschaftssteuer sparen? Adoptieren Sie.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz haben nicht eheliche Kinder des Ehegatten- so genannte Stiefkinder – während der Ehe und auch nach Ehescheidung einen Schenkungs- und Erbschaftssteuer Freibetrag von 400.000 €. Dieser fällt an, wenn der Ehegatte die nicht ehelichen Kinder seines Ehegatten beschenkt, z.B. durch Unternehmensübertragung oder zu Erben bestimmt. Besonders für Unternehmer ist die Beachtung dieser Freibeträge wichtig.

Für Lebensgefährten gibt es diese Steuerfreiheit für deren nicht gemeinschaftliche Kinder nicht. Dafür gibt es jetzt eine wesentliche Alternative.

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2019 den Gesetzesentwurf zur Stiefkinderadoption aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen.

Paare in verfestigter Lebensgemeinschaft können jetzt das Kind des Partners adoptieren.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Entwurf in der Regel dann vor, wenn das Paar eheähnlich vier Jahre zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind haben.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht