Was können Sie tun, wenn Sie Adressat eines Strafbefehls wegen einer Straftat z. B. wegen Unfallflucht oder Körperverletzung sind? Häufig können wir die Strafe unserer Mandanten ganz aufheben oder vermindern. Wir möchten Sie aus diesem Grunde über das Strafrecht und den Strafbefehl informieren.
Sofern der Empfänger mit der durch einen Strafbefehl angeordneten Strafe nicht einverstanden ist, kann der Angeklagte innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch wird bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt. Wir erledigen dies für Sie.
Der Einspruch kann zum Beispiel auf die Höhe der festgesetzten Tagessätze oder auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung. Ziel der Hauptverhandlung ist eine Verbesserung für den Angeklagten. Es ist in der Beweisaufnahme zu belegen, dass Sie nicht der Täter sind oder Rechtfertigungsgründe für die Tat bestehen. Des Weiteren sind alle Milderungs- und positiven Strafzumessungserwägungen darzulegen.
Dies sollte juristisch fundiert erfolgen. Wir stehen Ihnen hier als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.
Das Gericht kann nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl aber auch zu Lasten des Angeklagten entscheiden und die durch den Strafbefehl angeordnete Strafe erhöhen. In der Praxis teilt das Gericht in der Hauptverhandlung aber in der Regel mit, wenn es beabsichtigt, eine härtere Strafe als in dem Strafbefehl anzuordnen.
Der Einspruch kann dann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft noch in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und die angeordnete Strafe ist zu erfüllen. Der Einspruch ist somit nicht mit einem hohen juristischen Risiko verbunden.
Ein besonders wichtiges Recht des Beschuldigten ist sein Recht zur Sache, also zu der Tat, zu schweigen. Sofern Ermittlungen am Ort der Polizeikontrolle oder am Unfallort eingeleitet werden, sind Sie ab sofort Beschuldigter. Sie können und sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keinerlei Fragen ohne Abstimmung mit uns beantworten.
Sagen Sie nichts! Alles was möglicherweise zu Ihrer Entlastung vorgebracht werden könnte, tragen wir vor, nachdem wir Akteneinsicht erhalten und die
Sach- und Rechtslage beurteilt haben.
Im Bereich der Straftat kann Akteneinsicht nur von einem beauftragten Verteidiger vorgenommen werden.
Wir stehen Ihnen in dem gesamten Strafverfahren als Verteidiger zur Seite. Der Verteidiger wird dem Gericht mit „gleichen Waffen“ gegenübertreten und das für Sie im konkreten Fall optimale Ergebnis herbeiführen.
Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht