Kommt ein Kind als Erbe in Betracht stellen sich regelmäßig folgende Fragen:
- Wie soll die Vermögensverwaltung für die Dauer der Minderjährigkeit geregelt werden?
- Kann eine sofortige Verfügbarkeit des Vermögens am 18. Geburtstag des Kindes vermieden werden?
- Kann verhindert werden, dass über die Kinder solche Personen Vermögensvorteile erlangen, denen man sie eigentlich nicht zuwenden möchte (z. B. Kindesmutter und geschiedene Ehefrau des Vaters?)
Es gibt verschiedene Lösungen, die wir Ihnen nachfolgend erläutern.
1. Vermögensverwaltung für die Dauer der Minderjährigkeit
Sind die Kinder minderjährig, so obliegt die Verwaltung des ererbten Vermögens dem oder den Sorgeberechtigten. Stirbt ein Elternteil ist nur der Überlebende entscheidungsbefugt. Dies ist kritisch, wenn der Erblasser dieser Person nicht vertraut.
Wenn der Erblasser den Wunsch hat, dass die Verwaltung des Erbes nicht dem oder den orgeberechtigten zufällt, so kann er diesbezüglich im Testament verbindliche Regelungen treffen: Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung anordnen und hierbei nach freiem Belieben den Testamentsvollstrecker bestimmen.
Gleiches gilt, wenn Großeltern nicht wünschen, dass das Schwiegerkind über den Nachlass des Enkel entscheidet. Die Großeltern können ausschließlich dem Sohn die Verwaltung des Erbes übertragen und folglich den Sohn allein als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Erbteils der Enkel einsetzen.
Der Erblasser ist bei der Auswahl des Testamentsvollsteckers völlig frei und kann also auch eine auswählen, die nicht sorgeberechtigt ist. Es ist jedoch zu empfehlen, mit der ausgewählten Person zuvor zu klären, ob sie zu einer Amtsübernahme als Testamentsvollstrecker bereit ist.
Zu empfehlen ist ferner, im Testament einen „Ersatztestamentsvollstrecker“ zu benennen, der das Amt dann übernimmt, wenn der primär ausgewählte Testamentsvollstrecker das Amt im Erbfall doch nicht übernehmen kann oder möchte.
Schließlich muss im Testament unbedingt präzise formuliert sein, wie lange die Testamentsvollstreckung andauern soll. Sie können regeln, dass es sich um eine Dauertestamentsvollstreckung für die gesamte Zeitspanne der Minderjährigkeit der Kinder handelt. Kommt dies nicht sprachlich klar zum Ausdruck, gehört zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers ggf nur die Abwicklung des Testamentes, also die Verteilung des laut Testament jedem Bedachten zugewandten.
Im Testament kann und sollte festgelegt werden, wie der Testamentsvollstrecker zu handeln hat. So kann z. B. festgelegt werden, dass aus den ererbten Vermögen bzw. aus den Zinsen des ererbten Vermögens nicht der laufende Unterhalt der Kinder, sondern ausschließlich Ausgaben für Ausbildung, im Bedarfsfall für Gesundheitsfürsorge oder für andere Zwecke finanziert werden soll, damit der Stamm des Vermögens den Kinder am Ende des Testamentsvollstreckung ungeschmälert übergeben werden kann.
Als Alternative zum Testamentsvollstrecker kann der Erblasser den Eltern des bedachten Kindes das elterliche Vermögenssorgerecht bezüglich des Erbteils entziehen und stattdessen anordnen, dass ein von ihm ausgewählter Pfleger den Erbteil des Kindes verwaltet. Dies ist dann eine fremde Person, wenn nicht angegeben wird, wer als Pfleger einzusetzen ist. Dieser Pfleger wird durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert und kann grundsätzliche finanzielle Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes treffen. Die Pflegschaft über das Vermögen eines Kindes endet immer mit dessen Volljährigkeit.
2. Verwaltung des Erbes des Kindes über den 18. Geburtstag hinaus
Die notwendige Weitsicht und Reife jedenfalls zur Verwaltung eines größeren Vermögens ist im 18. Lebensjahr in den wenigsten Fällen bereits vorhanden. Der Umstand, dass zumeist zum gleichen Zeitpunkt des Autofahren möglich wird, verführt zusätzlich dazu, zumindest einen wesentlich Teil des Erbes in ein Fahrzeug zu investieren.
Daher ist es ratsam, eine Verwaltung des ererbten Vermögens über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus festzulegen, wofür das Gesetzt eine Möglichkeit vorsieht: Der Erblasser kann in seinem Testament festlegen, dass die Testamentsvollstreckung sich über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus erstreckt. Ein häufig gewähltes Datum ist hierbei der 25. Geburtstag des bedachten Kindes.
Der Erblasser kann hierbei aber auch verfügen, dass die Testamentsvollstreckung jedenfalls mit dem 25. Geburtstag endet, vom Testamentsvollstrecker jedoch früher aufgehoben werden kann, wenn das Kind nach dessen Überzeugung die für die eigenverantwortliche Verwaltung des Vermögens notwendige Reife bereits zuvor erlangt hat.
3. Vermeidung von Vermögensvorteilen für dritte Personen
Wir verweisen hier auf das Unterhaltsverwendungsrecht: Gemäß § 1649 II BGB können die Eltern diejenigen Einkünfte aus dem Vermögen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies „unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht“. Bei einem hinreichend großen Vermögen kann die Kindesmutter z. B. vorbringen, dass sie ihren Unterhalt aus den Einkünften des Kindes bestreitet, da sie das Kind betreut und auf Einkünfte deshalb verzichtet.
Ist dies vom Erblasser nicht gewünscht, kann und muss das Unterhaltsverwendungsrecht durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen werden.
Um zu vermeiden dass „über die Kinder“ als Erben letztlich solche Personen in den Genuss von Vermögenswerten gelangen, denen der Erblasser eigentlich keine Zuwendungen machten wollte muss man Vor – und Nacherben benennen.
Beispiel: Das Kind erbt vom Großvater und verstirbt dann selbst bei einem Unfall am Alter von zwölf Jahren. Das Kind hatte dementsprechend weder Abkömmlinge noch einen Ehepartner. Erben des Kindes sind seine Eltern. So kann der – geschiedene – Vater des Enkelkindes in den Genuss kommen eines Erbes aus der Familie der Mutter gelangen. Diese Erbfolgen treten nicht selten ein.
Hier ein Beispiel
Welch tragische Folgen ein fehlendes Testamente haben kann, zeigt der traurige Fall der Gewürzfabrik Karl Ostmann. Die Hauptgesellschafterin des traditionsreichen Unternehmens hatte sich scheiden lassen und auch die berufliche Zusammenarbeit mit ihrem Ex-Gatten eingestellt. Das Unternehmen Ostmann-Gewürze sollte wieder ohne fremde Hilfe durch die Mitglieder der Familie geführt werden. Um das auch für die Zukunft zu gewährleisten, änderte die Frau nach der Scheidung ihr Testament zu Gunsten ihrer aus der gescheiterten Ehe stammenden Tochter.
Alles schien bestens gelöst, da ereignete sich die Katastrophe: Auf der Fahrt in den Urlaub verunglückten die beiden Frauen mit dem Auto. Die Mutter verstarb noch am Unfallort, ihre Tochter wenig später im Krankenhaus. Aus erbrechtlicher Sicht bedeutete das folgendes: Da die (unverheiratete kinderlose) Tochter nach ihrer Mutter verstorben war und kein eigenes Testament hinterlegt hatte, trat die gesetzliche Erbfolge ein. Ihr Vater – der von allen gehasste Ex-Mann – wurde Alleinerbe und erhielt zum Entsetzen der Familie auch die Gesellschaftsbeteiligung seiner ehemaligen Frau.
Es ist rechtlich möglich, durch eine Vor- und Nacherbenregelung einen solchen Verlauf zu verhindern.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht