Wir zitieren frei aus dem Beschluss des BGH vom 18.01.2017 und der der NJW 12/2017, wie folgt:

Der BGH führt aus, neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen. Dies schmälert seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens nicht. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigen im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

Wir empfehlen:

Prüfen und vermindern Sie Ihre Unterhaltslast!

Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Unterhaltsreduzierung im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht