1. Aussetzung Zahlungen für Strom, Telefon etc. nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)  gewährt rückwirkend zum 1.3.2020 ein  Leistungsverweigerungsrecht für vor dem 8.3.2020 geschlossenen Verträge mit wiederkehrenden Zahlungspflichten , die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs oder der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies sollen insbesondere Strom-, Gas- und Wasserlieferungsverträge sowie Entsorgungs- und Telekommunikationsverträge sein. Dies bedeutet, das Verbraucher und Kleinstunternehmen , Firmen mit wenigen als 10 Arbeitnehmern und Jahresumsatz von weniger als 2 MIO €, ihre Leistung zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 8. März 2020 vereinbart wurde und„ zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich“ bis zum 30. Juni 2020 verweigern können. 

2. Aussetzung Zahlungen für Miete und Pacht  für Verbraucher und alle Unternehmen

Artikel 240 EGBGB regelt desweiteren, dass der Vermieter den Mietvertrag über Räume und Grundstücke nicht kündigen darf, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 die Miete aufgrund pandemiebedingter Einbußen nicht zahlt. Hierbei muss aber vom Mieter der Zusammenhang der ausbleibenden Mietzahlung zur Corona-Pandemie glaubhaft gemacht werden. Bis zum 30.06.2020 müssen alle  Mieten nachgezahlt werden, um einer Kündigung zu entgehen. Diese Reglung nicht auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt, sie gilt also auch für alle anderen Unternehmen. Sie ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.

3. Aussetzung Zahlungen für Darlehnsraten nur für Verbraucher 

Auch für Darlehensnehmer sieht Artikel 240 EGBGB Erleichterungen vor. Erleidet der Verbraucher als Darlehensnehmer durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle, können Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten (jeweils ab Fälligkeit) gestundet werden, sofern für den Darlehensnehmer ein angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist.

Diese gelten aber nur, sofern der Darlehensnehmer Verbraucher ist. Verträge zwischen zwei Verbrauchern sind nicht mehr von der Regelung umfasst. Die Reglung gilt nur für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden. Eine Stundung ist nur für drei Monate möglich.

Die Einbeziehung von Unternehmen (insbesondere von Kleinstunternehmen) in diese Regelung ist aber durch eine von der Bundesregierung zu erlassende Rechtsverordnung möglich.[

Bei Darlehensverträgen wird das Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.

4. sonstige Regelungen Insolvenz, Gesellschafterversammlung

Die Insolvenzantragspflicht und die daran anknüpfenden Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 für pandemiebedingte Zahlungsunfähigkeiten ausgesetzt. Eine spätere Verlängerung bis zum 31. März 2021 ist vorgesehen.

Um durch erforderliche Beschlüsse handlungsfähig zu bleiben, wird u.a. die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, SE und KGaA und von Versammlungen bei Genossenschaften und Vereinen erleichtert, so können (zunächst nur im Jahr 2020) „virtuelle Hauptversammlungen“ bei Aktiengesellschaften durchgeführt werden. Die 8 – Monatsfrist ist auf 12 Monate verlängert.

Für Gesellschafterversammlungen einer GmbH ist (zunächst nur im Jahr 2020) die Beschlussfassung der Gesellschafter im Umlaufverfahren nun auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich. 

5. Verlängerungsmöglichkeit

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die bislang auf den 30. Juni 2020 begrenzten Regelungen bis zum 30. September 2020 verlängern, wenn die Covid-19-Pandemie das wirtschaftliche und soziale Leben weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt.

6. Inkrafttreten

Die neuen Regelungen sollen kurzfristig – voraussichtlich noch diese Woche – verkündet werden. Die Reglungen treten mehrheitlich am Tag nach Verkündung in Kraft, teils ist eine Rückwirkung auf den 1. März 2020 vorgesehen.

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gez. M. Peper

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