Der BGH stellt mit der Entscheidung vom 19.2.20, XII ZB 358/19, klar: Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Eheleute zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.


Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau begehrt Unterhalt. Sie ist Deutsche. Der Ehemann ist britischer Staatsbürger. Am 23.8.17 schlossen sie die Ehe, die von ihren Eltern arrangiert worden war. Spätestens seit August 2018 sind sie getrennt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Frau bei einer Bank mit einem Nettoeinkommen von monatlich 2.670 EUR und lebte im Haushalt ihrer Eltern in Frankfurt a. M. Der Mann lebte in Paris, wo er als Trainer Nettoeinkünfte i. H. v. monatlich 4.000 EUR erzielte, außerdem hatte er Mieteinnahmen i. H. v. monatlich 1.000 EUR. Er bewohnte eine Eigentumswohnung, deren Wohnwert mit 500 EUR anzusetzen ist. Auch nach der Eheschließung lebte und arbeitete die Frau weiterhin in Frankfurt a. M., der Mann in Paris. Es war geplant, dass sich die Frau nach Paris versetzen lässt und man dort gemeinsam lebt. Es gab Übernachtungskontakte an den Wochenenden, entweder in Frankfurt a. M. oder in Paris. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst.

Der BGH führt aus:
„Beim Unterhalt nach § 1361 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Begriff des Getrenntlebens nach § 1567Abs. 1 BGB zugrunde zu legen. Unerheblich ist, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt oder ob sie von Anfang getrennt lebten . Es kommt nicht darauf an, so der BGH, ob sich die Lebensdispositionen beider verflochten haben. Es ist unerheblich, in
welchem Maß die Ehegatten ihre beiderseitigen Einkünfte für die Lebensführung des anderen und für die gemeinsame Lebensführung verwendet haben. Ein Anspruch ist auch zu bejahen, wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.“
Mit der Eheschließung entsteht ein Anspruch auf Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB), auf den die Ehegatten nicht wirksam verzichten können, § 1360a Abs. 3, § 1614 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte faktisch mit der für ihn ungünstigeren Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse dahin gehend einverstanden war, dass der andere nichts zu seinem Lebensunterhalt entsprechend den Lebensverhältnissen beider beisteuert.

Auch eine kurze Ehedauer ist kein Verwirkungsgrund des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGH. Die kurze Ehedauer, gilt gem. § 1361 Abs. 3 BGB nicht für den Trennungsunterhalt, obwohl das Kriterium an und für sich geeignet wäre, an eine Billigkeitsregelung anzuknüpfen.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren Möglichkeiten der Unterhaltsbegrenzung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht