Als Arbeitgeber sollten Sie eingehend Ihre Arbeitsverträge auf Klauseln über Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt überprüfen. Sollten die Arbeitsverträge nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen, haben Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld – auch wenn Sie dies als Arbeitgeber nicht zahlen möchten.
Bei der Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie weiteren freiwilligen Sonderzahlungen an Arbeitnehmer ist Vorsicht geboten. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.01.2023, dass auch nach Einstellung etwaiger Leistungen des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlungen bestehen kann.
Der Beklagte zahlte der Klägerin in den Jahren 2015 – 2019 jeweils Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dies wurde vorbehaltlos und ohne weitere Erläuterungen gezahlt. Im Jahr 2020 wurden die Zahlungen durch den Arbeitgeber eingestellt. Dieser berief sich auf folgende Klausel des Arbeitsvertrags:
„die Zahlung von Sonderzuwendungen insbesondere von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn die Zahlungen mehrfach und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.“
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2020. Aufgrund der langjährigen Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes durfte die Klägerin darauf schließen, dass eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werde. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände dagegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat.
Der Umstand, dass die jeweiligen Zahlungen nicht in gleichbleibender Höhe erfolgten, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Vielmehr lässt sich daraus entnehmen, dass der Arbeitgeber keinen Leistungsanspruch in fester Höhe gewährt, sondern jedes Jahr neu nach billigem Ermessen über die Höhe der Leistungen entscheidet.
Ein entsprechender Freiwilligkeitsvorbehalt in der Klausel ist nach Überzeugung des Gerichts unwirksam. Durch eine solche Bestimmung wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Klausel zielt auf die Verhinderung des Entstehens jedes Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers in Bezug auf Sonderzuwendungen, die nicht anderweitig im Vertrag festgelegt sind.
Um sich als Arbeitgeber nicht für die Zukunft an solche Sonderzahlungen unter zu binden,
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gez. M. Peper
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