privates Veräußerungsgeschäft vermeiden
Regelmäßig werden Immobilien im Rahmen der Trennung auf Dritte oder auf einen Miteigentümer übertragen. Für die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb fällt als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich Einkommensteuer an . Steuerfrei sind Verkäufe von Immobilien, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, § 23 Abs. 1 S. 3 EstG.
Was ist wenn nach einer Trennung ein Miteigentümer auszieht, während der andere- gegebenenfalls mit den gemeinsamen Kindern-weiterhin in der gemeinsamen Immobilie bleibt?
Der BFH entschied hierzu mit Urteil vom 21.5. 2019, IX R 6/18: Eine Selbstnutzung des Verkäufers ist auch bei einer ausschließlichen Nutzung durch ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind z.B. während der Ausbildung oder des Studiums gegeben. Aber die gemeinsame Nutzung des Objektes durch ein Kind und einen Dritten wird aber bereits schon wieder als steuerschädlich angesehen. Dies gilt nach FG Niedersachsen Urteil vom 16. Juni 2021,9 K 16 / 20 auch dann, wenn es sich dabei – bei dem mit nutzenden Kind um weitere unterhaltsberechtigte Kinder aber ohne Kindergeldberechtigung ( zB altersbedingt) handelt.
Auch im Fall einer Überlassung des Objektes ,welches später verkauft wird, an den früheren Ehepartner und ein gemeinsames minderjähriges Kind haben inzwischen Finanzgerichte FG bestätigt, dass dem ausgezogenen Ehepartner dadurch keine Selbstnutzung zuzurechnen. Die Regelung einer solchen Nutzungsüberlassung aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung ändert daran nichts, so die FG.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Übertragung eines Miteigentums im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de
gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin