Der BGH hat nochmals ausdrücklich klargestellt BGHZ 22,186 , dass auf eine allseitige ausgewogene Abfindungsklausel einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Regelungen zur Pflichtteilsergänzung mangels Schenkung keine Anwendung finden. Die Anwachsungsklausel mit Abfindungsausschluss ist in diesem Fall eine gute und rechtssichere Gestaltung und  Erleichterung , um den Fortbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Liquiditätsabfluss im Erbfall sicherzustellen .

Dagegen ist eine ergänzungspflichtige Schenkung unter den Umständen des Einzelfalls aber dann anzunehmen, wenn die Beteiligten die gesellschaftsrechtliche Lösung auch oder sogar allein zu dem Zweck gewählt haben, die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge des Erblassers zu vermindern und kein unternehmerisches Fortführungsinteresse besteht.

Die Entscheidung des BGH dürfte es zukünftig deutlich erschweren, bei ausschließlich vermögensverwaltenden Gesellschaften ein aleatorisches Rechtsgeschäft anzunehmen, wenngleich dies vom BGH nicht kategorisch ausgeschlossen wird. Maßgeblich sind nach dem Urteil des BGH die konkreten Umstände des Einzelfalls. Unter Berücksichtigung der für eine am Wirtschaftsleben teilnehmende Gesellschaft entwickelten Kriterien kann auch für eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einzelfall ein aleatorisches Rechtsgeschäft gestaltet werden . Ziel ist somit die  Sicherung der Gesellschaften ohne erheblichen Liquiditätsabfluss im Erbfall ohne  missbräuchliche Verhinderung des verfassungsrechtlich verbürgten Pflichtteils .

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M. Peper

Fachanwältin für Erbrecht

Zertifizierte Mediatorin Fachanwältin für Familienrecht