Wir werden immer wieder mit Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten konfrontiert, die das Ziel haben, Pflichtteilsansprüche des Kindes des übertragenden Ehegatten zu begrenzen.

Unsere Mandanten gehen davon aus, dass die Schenkung nach Ablauf der Frist von 10 Jahren nicht mehr dem Pflichtteil unterfällt. Dafür muss die Schenkung tatsächlich aus dem Vermögen des Schenkers übertragen werden und zwischen Ehegatten einen Rechtsgrund haben.

Der BGH (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.) geht auch davon aus, dass eine Leistung in diesem Sinne nicht schon vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern erst, wenn er auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Der BGH führt im Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15 aus, entscheidend bei Grundstücken ist, dass sich der Schenker kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten an dem Grundstück vorbehält. Das ist bei einem räumlich beschränkten Wohnrecht oder eine vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit grundsätzlich nicht der Fall.

§ 2325 BGB bestimmt, dass Schenkungen die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren vorgenommen hat zu einer Ergänzung des Pflichtteilsanspruchs führt. Für Schenkungen an den Ehegatten gibt es aber keine Begrenzung auf 10 Jahre: Hier werden sämtliche Schenkungen während der Ehezeit zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.

Die Vermögensübertragung zwischen Ehegatten darf deshalb keine Schenkung sein, sondern muss einen Rechtsgrund haben.

Nach § 1380 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass Zuwendungen zwischen Ehegatten auf eine Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden sollen. Dies dann, wenn ihr Wert den von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.

Durch einen im Nachgang – auch Jahre danach – zu schließenden Ehevertrag wird der Zugewinn ausgeglichen und Rechtsgrund der Schenkung. Diese wird damit dem Pflichtteil entzogen.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht