Der Gesellschaftsform der Limiteds nach englischem Recht mit Verwaltungssitz in Deutschland könnte mit dem zu erwartenden -ggf. „harten“- Brexit das Zwangsaus drohen. Das BMJV plant deshalb eine Änderung des Umwandlungsgesetz (UmwG), so dass ein Hineinverschmelzen von Kapitalgesellschaften aus dem nicht- europäischen Wirtschaftsraum auf inländische Personenhandelsgesellschaften ermöglicht wird.
Mit dem Wirksamwerden des Brexit werden Gesellschaften nach britischem Recht, welche ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, in der Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, da mit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU auch die Niederlassungsfreiheit endet. Dies bedeutet, dass diese Gesellschaften künftig als offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder -bei Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter- als Einzelkaufmann zu qualifizieren sind. Hiermit verbunden wäre die persönliche und unbegrenzte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten; die regelmäßig für die Wahl dieser Gesellschaftsform ausschlaggebende Haftungsbegrenzung entfällt.
Wenn die Gesellschafter dieser drohenden Gefahr entgehen wollen, sind sie zum Handeln gezwungen. Hier sei zunächst auf die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Limited auf eine inländische GmbH hingewiesen. Der grenzüberschreitende Formwechsel der Limited in eine inländische Kapitalgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH hingegen scheitert in der Praxis häufig am Widerstand der für England und Wales zuständigen Registerbehörde Companies House.
Das BMJV plant mit der Änderung des UmwG die Einführung einer weiteren Möglichkeit: Der Gesetzentwurf sieht die Ergänzung der Vorschriften um die Möglichkeit der Hineinverschmelzung von ausländischen Kapitalgesellschaften auf inländische Personenhandelsgesellschaften vor. Dies eröffnet die Chance der Umwandlung beispielsweise in eine KG, an welcher sich eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Weiterhin soll nach dem Referentenentwurf eine Übergangsregelung eingefügt werden für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits angefangenen Verschmelzungen.
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gez. D. Stein
Fachanwalt für Sozialrecht