Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder geht, nachdem das Sozialamt in Vorleistung getreten ist, gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt kann dann also den Unterhaltsanspruch, den der Vater oder die Mutter gegen das Kind haben, im eigenen Namen gegen das Kind geltend machen. Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder regelt sich dabei nach den §§ 1601 ff. BGB. Ab dem 01.01.2020 wird auf das Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person zurückgegriffen gem § 94 Ia SGB XII. In der Sozialhilfe entfällt der Unterhaltsrückgriff daher bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro. Es wird eine gesetzliche Vermutung eingeführt. Es wird vermutet, dass das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes die Jahreseinkommensgrenze von 100 000 € nicht überschreitet, § 94 Abs 1a S. 3 SGB XII. Auf das Einkommen des Schwiegerkindes kommt es nicht an. Die Unterhaltsleistungsfähigkeit kann jedoch nicht nur aus dem Einkommen sondern auch aus Vermögen gezogen werden. Im Bereich der Grundsicherung im Alter (4. Kapitel SGB XII) war dies so geregelt . Diese Regelung sollte in das für alle Leistungen des SGB XII geltende 11. Kapitel SGB XII verschoben und entsprechend angepasst werden. Umfasst sind daher unter anderem auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt. Wir schlagen vor, Sie zu Ihrem Rentenanspruch im Detail zu beraten und diesen durchzusetzen – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
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