Mit dem bereits am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Angehörigen-Entlastung wurde der Elternunterhalt stark beeinflusst und die Schwelle für die Unterhaltspflicht merklich angehoben.
Ist ein Elternteil pflegebedürftig und erhält er Leistungen durch das Sozialamt, geht der Unterhaltsanspruch auf den Sozialträger über. Dieser hat den Unterhaltsanspruch nach sozialrechtlichen Regelungen zu ermitteln und geltend zu machen. § 94 Abs. 1 Buchst. a SGB XII bestimmt, dass der zivilrechtliche Eltern Unterhaltsanspruch nur noch dann auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, wenn das unterhaltspflichtige Kind über ein steuerliches Einkommen von mehr als Euro 100.000 brutto im Jahr verfügt. Unterhalb dieses Einkommens findet ein Anspruchsübergang nicht statt.
Damit ist der bisher in den Unterhaltsleitlinien geregelte Selbstbehalt für den Elternunterhalt nicht mehr rechtsrelevant.
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gez. M. Peper
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