Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 1.12.2021 entschieden, dass das Verschweigen des Abbruchs der Ausbildung durch einen volljährigen Unterhaltsberechtigten keine derart schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten darstellt, die nach Paragraph 1611 l BGB zum Ausschluss des Unterhaltes führt.
Aus dem Unterhaltstitel kann, so das OLG, trotz Abbruch der Ausbildung der titulierte Unterhalt vollstreckt werden.
Es ist deshalb besonders wichtig regelmäßig Ausbildungsbescheinigungen der unterhaltsberechtigten Kinder abzufordern und im Falle des Abbruchs der Ausbildung den Unterhaltstitel sofort anwaltlich abändern zu lassen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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