Unterhaltspflicht gegenüber Pflegebedürftigen Eltern

Die Frage, wann man Pflegebedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist und sich selbst einschränken muss, bewegt viele Mandanten.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert. Durch das Angehörigen Entlastung Gesetz wurde festgelegt, dass nur die Kinder für Pflegekosten ihrer Eltern durch den Sozial Träger in Anspruch genommen werden können, deren Bruttojahres Einkommen 100.000 € übersteigt.

Für die mehr Verdiener stellt sich die Frage, was muss mir von meinem Nettoeinkommen verbleiben, bevor ich vom Soziträger in Haftung genommen werden kann. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2024 aktuell entschieden. Der Anwalt für Familienrecht erläutert. Grundsätzlich obliegt die Entscheidung, wie hoch der dem Unterhaltspflichtigen zu belastende Einkommen ist dem zuständigen Richter. Hierbei sind  maßgeblich die Lebensstellung, die dem Einkommen,  Vermögen und sozialen Rang des Unterhaltshaftpflichtigen entspricht. Hiervon ausgehen wird der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfasst. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsverpflichtete eine spürbare und dauerhafte Senkung seines Berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards zur Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber seinen Eltern nicht hinnehmen muss.

Das Oberlandesgericht Dresden bemisst den Selbstbehalt für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern mit Euro 2650,00 im Monat. Dies ist im BGH zu wenig. Der BGH regt an, dass dem Unterhaltspflichtigen von seinem den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen 50-70 % des Einkommens verbleiben muss.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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