Das OLG Nürnberg Beschluss vom 29.09.2022 hat entschieden, dass ein Antrag auf Mindestunterhalt mit einem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung verbunden werden kann .
Das OLG Nürnberg führt aus: Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG kann auch dann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn diese wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind besteht.
§ 179 I FamFG erlaubt die Verbindung von Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen. Daher können auch ein Vaterschaftsanfechtungs- und ein Vaterschaftsfest-stellungsverfahren, die dasselbe Kind betreffen, verbunden werden. Möglich ist damit eine Verbindung eines Antrags des Kindes oder der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters mit dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes.
Dieser Antrag kann wiederum verbunden werden mit dem Unterhaltsantrag nach § 237 FamFG (Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann Familienrecht, 7. Aufl., FamFG § 237 Rn. 11). Dennoch handelt es sich bei § 237 FamFG um ein gegenüber dem Abstammungsverfahren selbstständiges Verfahren (vgl. FA-FamR/Fuchs, 12. Aufl., Kap. 6 Rn. 437}.
Im Regierungsentwurf zum FamFG (BT-Drs. 16/6308, 257′) heißt es ausdrücklich, dass § 237 I FamFG die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsache Antrags regelt ,,für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes nicht festgestellt ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist“.
Diese Rechtsprechung ist auf den Unterhaltsregress des Scheinvaters gegenüber dem biologischen Vater für den vom Scheinvater geleisteten Unterhalt analog anwendbar. Der Scheinvater kann im Unterhaltsregress gegenüber dem biologischen Vater inzident die Vaterschaftsfeststellung begehren.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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