Bei der Erbschaftssteuer kann ein sog. Pflegefreibetrag von bis zu 20.000,00 Euro gewährt werden, wenn der Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat. Das gilt nicht nur für Erbfälle, sondern auch für Schenkungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15, gilt der steuerliche Freibetrag auch für Ehe- und Lebenspartner und Kinder sowie für alle Dritten. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist- so der BFH-, dass die Pflegeleistungen vom Erben erbracht werden, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten.

Der BFH führt weiter aus, dass eine Unterhaltspflicht des Erben gegenüber dem Verstorbenen unschädlich ist und die Einordnung des Verstorbenen in einen Pflegegrad nicht erforderlich ist.

Die Höhe des Pflegefreibetrages hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab, vgl. das BFH-Urteil vom 11. September 2013 II R 37/12 (BStB1 2014 II S. 114); siehe auch Informationsbrief April 2014 Nr. 3. Als Maßstab können die üblichen Stundensätze entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger Vereine herangezogen werden, wenn kein höherer Wert nachgewiesen wird. Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, wenn pauschal 11,00 Euro pro Pflegestunde angesetzt werden (vgl. H E 7.4 (1) „übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung“ Tz. 4 ErbStH. Der höchstmögliche Freibetrag von 20.000,00 Euro kann allerdings nicht überschritten werden.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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