Oftmals kommt es zu Beeinträchtigungen durch Nachbarn, sei es durch Geräusche, Gerüche oder andere Verhaltensweisen. Solche Beeinträchtigungen sind grundsätzlich dann nicht hinzunehmen, wenn diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. So entschied das LG München mit Urteil vom 1.03.2023 in einem Fall, bei welchem sich Nachbarn einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch übermäßiges Grillen des Beklagten auf der zur Wohnung gehörenden Terrasse stark durch Fleisch- und Fischgerüche beeinträchtigt fühlten. Der Beklagte grillte nach Angaben der Zeugen mehrmals die Woche. Die durch das Grillen verursachten Gerüche und Rauchentwicklungen drangen derart in die Wohnungen der Nachbarn ein, sodass diese jedenfalls zur Grillzeit ihre Fenster dauerhaft schließen mussten.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass Grillen in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten erlaubt und damit einhergehende Beeinträchtigungen durch Gerüche daher hinzunehmen seien. Im vorliegenden Fall waren die Gerüche jedoch deutlich intensiver als die Gerüche, die beim Kochen in der Wohnung entstehen. Es wurde weiter ausgeführt, dass auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungseigentümer Rücksicht genommen werden muss und es daher Zeiten zu geben hat, zu denen sich diese ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf dem Balkon aufhalten können. Um die Interessen der anderen Wohnungseigentümer gewährleisten zu können, wurde die Anzahl des Grillens durch den Beklagten auf maximal viermal im Monat beschränkt, wobei dieser aber nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, somit Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen grillen darf.

Dem Beklagten wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wird, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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