Durch das am 01.01.2023 in Kraft getretene geänderte Vormundschafts- und Betreuungsrecht hat der Ehegatte ein gesetzliches Vertretungsrecht. Vermeiden Sie dies unbedingt durch eine persönliche Vorsorgevollmacht.
Die Vertretung ist nur ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder wenn bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ablehnt oder diesem bereits ein Betreuer bestellt ist.
Wenn der getrennt lebende und frustrierte Ehegatte die Trennung nicht angibt, hat er einen Freibrief für Sie – nicht gewollte Verträge zu schließen. Lediglich der behandelnde Arzt muss sich davon überzeugen, dass die Ehegatten nicht getrennt leben oder der erkrankte Ehegatte eine Vertretung ausdrücklich ablehnt. Dies ist in der Praxis nicht leicht überprüfbar und kann unter Umständen zum Missbrauch des anderen Ehegatten führen.
Eine Vorsorgevollmacht ist auch deshalb notwendig, denn durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge dennoch nicht vollumfänglich geregelt.
Gestalten Sie mit unserer Fachanwältin für Erbrecht Ihre Vorsorgevollmacht.
Wir schlagen vor, Sie konkret zur Gestaltung einer Vorsorgevollmacht im Detail zu beraten, täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen persönlichen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de
gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin