Vermeiden Sie die Anordnung der Betreuung im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit

Wir werden immer wieder mit der fehlerhaften Rechtsansicht konfrontiert, dass nahe Familienangehörige oder der Ehegatte sich gegenseitig vertreten können, wenn Sie geschäftsunfähig sind. Das stimmt nicht! Alle volljährigen Kinder und Ehegatten können nur dann Familienangehörige vertreten, wenn sie vorher mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht legitimiert worden sind. Die Vorsorgevollmacht bietet eine einfache Lösung. Sie sorgt für Klarheit und Sicherheit. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie dabei, eine Vorsorgevollmacht als Instrument der Fairness und Vorsorge zu gestalten, das auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.

Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermeidet man die kostenpflichtige Bestellung eines Betreuers und die staatliche Einmischung in die Privatsphäre. Der Vollmachtgeber bestimmt selbst den Umfang seiner Vertretung. Außerdem wählt er selbst seine(n) Bevollmächtigte(n) aus. Auch bestimmt der Vollmachtgeber, in welchen Fällen und in welchem zeitlichen Rahmen die Vorsorgevollmacht gelten soll. So kann man in der Vorsorgevollmacht z.B.  verfügen, dass die Vollmacht schon vor Eintritt der eigenen Hilfsbedürftigkeit zum Tragen kommt, oder dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Geltung haben soll.

Die Vollmacht muss viele Eventualitäten beachten. Sie soll eine Regelung enthalten, was passiert, wenn Ihr Bevollmächtigter mit Ihnen verunfallt. Sie sollte regeln, ob Ihr Bevollmächtigter über sein Handeln Rechenschaft legen muss und wem. Die Fachanwältin für Erbrecht der KANZLEI NUSSMANN rät, mit einer Vorsorgevollmacht konkret die eigenen Wünsche für den Fall der Handlungsunfähigkeit festzulegen.

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung. Die Betreuungsverfügung ist dann zu gestalten, wenn Sie keine Vertrauensperson haben. Sollte dieser Fall für Sie relevant sein, wird die KANZLEI NUSSMANN alle umfangreichen Möglichkeiten, die sich hier für Sie bieten mit Ihnen abstimmen.

Eine Vorsorgevollmacht wird oft verwechselt mit einer Patientenverfügung. Die Anwältin für Erbrecht der KANZLEI NUSSMANN erläutert die Patientenverfügung. Diese beinhaltet die zukünftigen medizinischen und pflegerischen Behandlungen. Die Patientenverfügung muss nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofes so konkret wie möglich sein. Eine Patientenverfügung sollte man dann gestalten, wenn ein größerer medizinischer Eingriff bevorsteht.

Fazit: Eine Vorsorgevollmacht sollte gut durchdacht sein

Eine Vorsorgevollmacht mag auf den ersten Blick einfach und klar wirken, doch die damit verbundenen Risiken sind nicht zu unterschätzen. Eine vorausschauende Planung, die die Bindungswirkung und Rechenschaft berücksichtigt, ist unerlässlich. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie dabei, eine individuelle und maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht zu finden, die Ihre Interessen und die Ihrer Erben bestmöglich schützt.

Kontaktieren Sie die KANZLEI NUSSMANN noch heute, um sich umfassend beraten zu lassen. Unsere erfahrene Fachanwältin im Erbrecht berät sie zur Absicherung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, ob eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Generalvollmacht oder Betreuungsverfügung den von Ihnen gewünschten Inhalt hat und die gesetzlichen Anforderung erfüllt.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung.  

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