Jüngst entschied der Bundesgerichtshof in einem spannenden Fall über die unwiderrufliche Bindung einer Ausschlagung des Erbes. Der Erblasser verstarb ohne Testament. Die Witwe sowie der gemeinsame Sohn beantragen einen Erbschein. Der Sohn des Erblassers schlug dann wohl aus steuerlichen Gründen das Erbe aus. Er wollte das seine Mutter alleinige Erbin wird.
Nach Beantragung des Erbscheines durch die Witwe wurde diese darüber informiert. dass sie nicht Alleinerbin sei, da Verwandte vorhanden seien. Schließlich wurden die Beteiligten informiert, dass durch die Ausschlagungserklärung die Halbgeschwister des Erblassers erben. Daraufhin hat der gemeinsame Sohn seine Ausschlagungserklärung aufgrund eines Irrtums angefochten.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Wirkung der Ausschlagung nicht durch die Anfechtungserklärung beseitigt wurde. Der Irrtum über die Erbfolge sei laut BGH ein unbeachtlicher Motivirrtum, welcher nicht zur Anfechtung berechtigt. Auf die Vorstellungen und die Willensrichtung des Ausschlagenden komme es nicht an.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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