Die steuerfreie Vermögensübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleiches auf den Ehegatten dient der Verhinderung von Pflichtteilsansprüchen von Kindern. Sie kann aber auch genutzt werden, um Vermögen vor Forderungen von Gläubigern zu schützen. Dies haben schon prominente Zeitgenossen wie die persönlich haftenden Gesellschafter des Bankhauses Oppermann oder auch der altbekannte Herr Winterkorn genutzt, um Vermögen vor Ansprüchen Ihrer Gläubiger und ihrer Mitgesellschafter zu sichern.


Vor jeder Schenkung sollte geprüft werden, ob eine an sich unentgeltliche Zuwendung nicht auch als (steuerfreier) Zugewinnausgleich erfolgen kann (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Dann entsteht von vornherein keine Schenkungsteuer.


Nach einer bereits erfolgten Schenkung kann versucht werden, diese mittels einer Güterstandsschaukel nachträglich zu heilen. Die Anrechnung auf den Zugewinn lässt die Schenkungsteuer rückwirkend entfallen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Hierdurch erhalten Sie sich Ihren Schenkung- und Erbschaftssteuerfreibetrag, auf den die Schenkung sonst angerechnet werden würde. Des Weiteren fallen keine Pflichtteilsansprüche an.


Die Güterstandsschaukel stellt die Möglichkeit der Vermögensübertragung und vor allem der Vermögenssicherung vor Gläubigern nach den zivilrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich dar. In der Praxis ist der Zugewinn daher stets sorgfältig zu ermitteln und zu berechnen. Dabei ist auf eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation zu achten, die einer späteren Überprüfung durch Finanzbehörden, Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger standhalten sollte.


Der Zugewinnausgleich ist auf die Zahlung von Geld gerichtet. Eine Erfüllung kann bei entsprechender Vereinbarung auch durch die Übertragung von Sachwerten erfolgen. Dabei sind vor allem etwaige ertragsteuerliche Folgen zu berücksichtigen (instruktiv dazu Milatz, DStR 2021, 1437; Stein, DStR 2012, 1734; Stein, DStR 2012, 1063).


Der Zugewinnausgleich sollte tatsächlich durchgeführt und vollzogen werden. Wir empfehlen eine Stundung der Ausgleichsforderung zumindest zu marktüblichen Konditionen zu veranlassen. Der Zinsertrag wäre steuerbelastet und gefährdet ggf. den Erfolg der Gestaltung. Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages und die Vertragsgestaltung ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Familienrecht & Erbrecht dringend anzuraten.


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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin