Ziel des Behindertentestamentes ist es, dem behinderten Menschen materielle Werte aus der Erbschaft zukommen zu lassen. Nach dem Versorgungsgrundsatz sollte der behinderte Mensch zum befreiten Vorerben eingesetzt werden.
Vermögen, das einem behinderten Menschen aus einer Erbschaft zufließt, führt zum Verlust von Sozialhilfeansprüchen. Ziel eines sogenannten Behindertentestaments ist es deshalb, Vermögen so zu vererben, dass dem behinderten Kind tatsächlicher materieller Nutzen daraus erwächst.
Vermögenszuflüsse während des Bezuges von Sozialleistungen sind sozialhilferechtlich nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu werten. Ein einmaliger Geldzufluss – wie zum Beispiel eine Erbschaft – ist damit auf sechs Monate zu verteilen und als Einkommen einzustellen. Erst das nach Ablauf dieses Zeitraumes noch verbleibende Vermögen gilt dann sozialhilferechtlich als Vermögen mit den entsprechenden Schonbeträgen. Ein Vermögenschonbetrag in Höhe von 5.000 € gilt gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für jede volljährige Person, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann.
Zugriff auf den Nachlass kann der Sozialhilfeträger auch dann nehmen, wenn das behinderte Kind im Testament seiner Eltern nicht bedacht wird. Dann steht dem Kind ein Pflichtteilsanspruch zu, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und gegen die Erben direkt geltend machen kann.
Auch wenn die Eltern ihr Vermögen zu Lebzeiten verschenken, verhindert dies nicht den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft. Schenkungen führen dazu, dass dem behinderten Kind ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Auch diesen Anspruch kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und gegen die Erben geltend machen.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Januar 2011 (Aktenzeichen IV ZR 7/10) dürfen Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, eine Erbschaft aus_schlagen. Das Gericht sieht hierin keinen Verstoß gegen die guten Sitten. Einige Obergerichte ,auch das Bayerische Landessozialgericht vertritt in seinem Beschluss vom 30. Juli 2015 (Aktenzeichen L 8 SO 146/15 B ER) die Ansicht, dass eine Ausschlagung des Erbes durch den Behinderten nicht in jedem Fall für den Sozialhilfeträger hinzunehmen sei. Menschen mit Behinderung, die eine Erbschaft ausschlagen, müssen daher mit erheblichen Widerständen seitens der Sozialämter und der Sozialgerichte rechnen. Deshalb empfehlen wir in jedem Fall die Gestaltung eines Behindertentestaments.
Das Behindertentestament ist seit 1990 rechtlich anerkannt. Es gibt eine gesicherte Rechtsprechung zum Behindertentestament, die die Testamentsvollstreckeranordnung allgemein als wirksam akzeptiert . Gestützt wird diese Rechtsauffassung unter anderem durch zwei oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen. So hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 17. März 2006 (Aktenzeichen 3 R 2/05) entschieden,dass der Nachlass der behinderten Klägerin aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt sei. In dem betreffenden Fall war die in einer vollstationären Einrichtung lebende Klägerin sogar als Alleinerbin eingesetzt worden. Ebenso entschied das Oberverwaltungsgericht Bautzen durch Beschluss vom 2. Mai 1997 (Aktenzeichen 2 S 682/96) in einem Fall, in dem ein behinderter Mensch zum befreiten Vorerben eingesetzt worden war.
Die konkrete Ausgestaltung eines solchen Testaments ist immer von der individuellen familiären Situation abhängig. Neben Art und Umfang des Vermögens ist zum Beispiel die Anzahl vorhandener Kinder zu berücksichtigen. Weitere Ziele, die mit dem Testament verfolgt werden sollen, ist bei der Ausgestaltung Rechnung zu tragen. In jedem Fall sollte man sich vor dem Errichten eines Behindertentestaments fachkundig von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen
Wir schlagen vor, Sie zu ihren konkreten Möglichkeiten der Gestaltung des Behindertentestaments im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
HOTLINE *WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de
gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin