Eine Volljährigen Adoption hat wesentliche steuerliche und unternehmerische Vorteile.
Steuerlicher Grund für eine Adoption kann die Erreichung des Steuerfreibetrages des Kindes gegenüber den Eltern von 400.000 € zuzüglich eines Versorgungsfreibetrag sein.
Grund für eine Erwachsenenadoption sind aber auch die Erlangung der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Unternehmensnachfolge. In vielen Gesellschaftsverträgen ist vorgesehen, dass Unternehmensnachfolger nur ein Familien Mitglied werden kann. Diese Gesellschaftsverträge sind bei schwierigen Stimmrechtsklauseln einseitig nicht ab zu ändern. Aus diesem Grund ist die Adoption des gewünschten Unternehmensnachfolgers zur Erlangung der Voraussetzung der Familienzugehörigkeit erforderlich.
Voraussetzung für die Erwachsenen oder Volljährigen Adoption ist gemäß Paragraph 1767 BGB die sittliche Rechtfertigung.
Die Obergerichte haben eine Adoption zur Unternehmensnachfolge in Anlehnung an die Hofnachfolger mehrfach bestätigt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 hat das bayerische Oberlandesgericht betont, dass vielfach ein hergebrachten Wertvorstellungen auf dem Land entsprechendes Bedürfnis bestehe, kinderlosen Personen die Regelung der Hofnachfolge wie zwischen Eltern und Kindern mit Hilfe einer Adoption zu ermöglichen, vergleiche bayrisches Oberlandesgericht FamRZ 2005,131.
Eine wichtige Hürde gibt es für die Adoption. Gemäß Paragraph 1769 BGB darf die Annahme eines volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn die überwiegenden Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Es handelt sich um ein gesetzliches Annahme Hindernis, vergleiche Back Kommentierung zu Paragraph 1769 BGB Randnummer 1, OGK/Löhnig.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht