„Optisch unauffällige Vorschäden rechtfertigen keine Kenntnis des Versicherungsnehmers dieser und somit auch keine Obliegenheitsverletzung bei der Meldung des Schadens, selbst wenn die Beseitigung mit erheblichen Kosten verbunden sind.“
Für den Fall, dass Sie einen Unfall selbst verursacht haben und die Vollkasko Versicherung den Schaden nur anteilig regulieren will weil Ihr Fahrzeug bereits Vorschäden hatte, helfen Ihnen die Leitsätze des OLG Dresden in der Entscheidung vom 16.02.2021 4 U 1909/20.
Streitsache
Der Kläger hat seine Vollkaskoversicherung verklagt auf Zahlung der Kosten für die Reparatur. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da sie der Schilderung des Klägers nicht geglaubt hat und Vorschäden vermutete. Der Kläger konnte jedoch glaubhaft belegen, anhand von Fotos, dass die Schäden vom Unfall stammen.
Des OLG hat entschieden, dass auch ein gegebenenfalls nicht angegebener Vorschaden die Forderung gegen die Vollkaskoversicherung nicht ausschließt. Voraussetzung ist, dass dieser Vorschaden für den Versicherungsnehmer nicht offensichtlich erkennbar war. Egal ist ob die Beseitigung des Vorschadens erhebliche Kosten nach sich zieht.
Unsere Empfehlung an Sie
- Reparaturbelege aufheben.
- Fertigen Sie, sobald es möglich ist, genaue Bilder von den Unfallschäden.
- Sie müssen in Ihrer Schadensmeldung nicht jeden einzelnen Kratzer angeben.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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