Viele Ehepaare haben den Wunsch, sich gegenseitig zum Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden einzusetzen. Soweit Kinder vorhanden sind, sollen diese in der Regel erst nach dem Tod des Letztversterbenden
der Eheleute zu gleichen Teilen – gerecht – erben. Leider wird das allgemeine Berliner Testament bereits diesen Ansprüchen nicht gerecht. Daneben hat es wesentliche steuerliche Nachteile, die wir Ihnen hier erläutern.
1. Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Wenn es später zum Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und den erbenden Kindern kommt, kann der überlebende Ehegatte die undankbaren Kinder nicht mehr enterben! In dieser Situation wird oftmals versucht, durch Schenkungen zu Lebzeiten den Kindern das Vermögen zu entziehen. Dabei wird aber übersehen, dass die Kinder solche „beeinträchtigenden Schenkungen“ von den Beschenkten zurückfordern können.
2. Entstehung von Pflichtteilsansprüchen
Die Schlusserben haben einen Pflichtteilsanspruch im ersten Erbfall. Ein nicht gemeinsames Kind der Eheleute kann als Schlusserbe zusätzlich seinen Pflichtteil im ersten Erbfall erhalten. Unzureichende Pflichtteilsklauseln strafen nicht die Kinder, die zwar keine Zahlung des Pflichtteils, aber eine ggf. aufwendige und teure notarielle Zusammenstellung des Nachlasses fordern.
3. Bindung des Testaments
bei Wiederverheiratung Die Wiederverheiratung ermöglicht dem überlebenden Ehegatten die Lösung von dem ehegemeinschaftlichen Testament.
4. Steuerliche Nachteile
Beim Berliner Testament kann es durchaus vorkommen, dass einer der Schlusserben nur mit dem erstverstorbenen Erblasser verwandt ist, aber nicht mit dem letztversterbenden Ehegatten. Es greift dann nicht die Steuerklasse I der Kinder, sondern die ungünstigere Steuerklasse III. Da im Rahmen des Berliner Testamentes bei Tode des Erstversterbenden die Kinder nicht zur Erbfolge gelangen, wird der Steuerfreibetrag der Kinder „verschenkt“. Ein weiterer wesentlicher Nachteil ist, dass der Nachlass des Erstversterbenden zwei Mal versteuert wird.
Fazit:
Das Berliner Testament ist weit verbreitet. Dennoch werden oft Fehler bei der Gestaltung gemacht, die zu schwerwiegenden Nachteilen führen. Diese Nachteile können durch geschickte Gestaltung vermieden werden. In manchen Fällen sollten aber Alternativen zum Berliner Testament erwogen werden. Sie können sich von einem auf Erbrecht und Erbschaftssteuer spezialisierten Rechtsanwalt – einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
KANZLEI NUSSMANN
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht & Zertifizierte
Testamentsvollstreckerin,
Fachanwältin für Familienrecht &
Zertifizierte Mediatorin