Ein gut gestaltetes Supervermächtnis bringt viele Vorteile für Erblasser und Erben mit sich. Hier ein Überblick:

Vorteile

  • Erbschaftsteuerliche Freibeträge nutzen,
  • flexible Reaktion des Überlebenden auf zukünftige Entwicklungen,
  • Umgehung von Pflichtteilsforderungen, wenn das Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils gezahlt wird
  • Mitspracherecht über Zeitpunkt und Höhe des Vermächtnisses durch den Überlebenden
  • Absicherung des überlebenden Ehepartners.
  • das Fälligkeitsdatum für die Vermächtniszahlung ist frei bestimmbar

Wir erläutern Ihnen kurz die Vorteile des Supervermächtnis. Ein Supervermächtnis ist eine Ergänzung des Berliner Testaments. Da bei diesem partnerschaftlichen Testament die Kinder der Erblasser im ersten Erbfall leer ausgehen und der länger lebende Ehepartner das gesamte Erbe erhält, werden auch die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder nicht ausgenutzt – dies und weitere Probleme können durch ein Supervermächtnis verhindert werden.

Im Supervermächtnis wird deshalb bestimmt, dass der länger lebende Ehepartner frei über das Erbe des ersten Ehepartners verfügen darf – dieses also auch trotz Enterbung mit Vermächtnissen an die Kinder weitergeben kann. Den Namen hat das Supervermächtnis, weil der zweite Ehepartner dabei vollkommene Freiheit über die Gestaltung des Vermächtnisses hat – so darf er etwa frei über die Vermächtnishöhe und den Zeitpunkt der Auszahlung entscheiden.

Durch ein Supervermächtnis kann der länger lebende Ehepartner frei entscheiden, wann innerhalb einer festgesetzten Frist das Vermächtnis an die Erben ausgezahlt werden kann. Der Überlebende kann bestimmen wie hoch dieses genau ausfällt.

Durch ein Supervermächtnis kann der überlebende Ehepartner zuerst seine eigene Versorgung garantieren. So können sie den im Testament genannten Vermächtnisnehmern, z.B. den Kindern, gerade so viel überlassen, wie sie entbehren können und für angemessen halten. Auch die Entscheidung für ein niedriges oder gar kein Vermächtnis ist möglich, z.B. bei Verschlechterung des persönlichen Verhältnisses zum Vermächtnisnehmer. Grund für ein niedriges Vermächtnis kann z.B. auch eine Insolvenz des Vermächtnisnehmers sein. Der überlebende Ehepartner kann auf alle wirtschaftlichen Entwicklungen der im Testament benannten Vermächtnisnehmer reagieren.

Mit einem Supervermächtnis kann der Nachlass so verteilt werden, dass weder für den länger lebenden Ehepartner noch für die Kinder eine Erbschaftssteuer anfällt. Erhält der Ehepartner beispielsweise 700.000 € vom Erblasser, kann er 200.000 € auf die Kinder verteilen, damit die derzeitige steuerfreie Grenze von 500.000 € für Ehepartner nicht überschritten wird.

Mit dem Supervermächtnis vermeidet man Steuern zu zahlen, denn Vermögen kann schon nach dem ersten Erbfall z.B. auf die Kinder übertragen werden.

Mit dem Supervermächtnis kann man den Anfall der Erbschaftssteuer hinauszögern. Der BGH hat mit Urteil vom 27. August 2003 (DStR 03, 2066) entschieden, dass die Erbschaftssteuer direkt mit dem Eintritt des Erbfalls fällig wird. Dies jedoch nur dann, wenn im Testament kein späteres Fälligkeitsdatum für das Vermächtnis angegeben wurde. Einfach gesagt – wurde ein Fälligkeitsdatum zur Auszahlung des Vermächtnisses festgelegt, wird die Erbschaftssteuer erst nach dieser Frist fällig.

Damit für die Erben nicht sofort nach dem Tod des ersten Elternteils Erbschaftssteuern anfallen, können die Ehepartner also im Supervermächtnis ein Datum festlegen, zu dem der länger lebende Ehepartner das Erbe z.B. an seine Kinder ausgezahlt haben soll.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin