Wer ist der Erbe für das im Testament nicht angegebenen Vermögen? Es ist immer wieder die Frage bin ich Erbe von allem Vermögen oder nur Vermächtnisnehmer des angegebenen Gegenstandes. Ursache des Streites sind die unklaren Testamente.

Der BGH, NJW-RR 2017, 1035; BayObLG, FamRZ 1986, 604 urteilt „Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Erblasser dem Bedachten eine möglichst starke Stellung, also unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen und ihn mit der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses betrauen wollte oder ob er den Bedachten von der unmittelbaren Herrschaft über den Nachlass ausschließen und auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben beschränken wollte.


Das BayObLG, NJW-RR 2001, 656 sieht als „wichtigen Anhaltspunkt für die Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis an, wer nach dem Tode des Erblassers für Bestattung und Grabpflege sorgen soll, weil nach der Lebenserfahrung der Erblasser regelmäßig will, dass dies vom Erben übernommen wird“.


Der BGH, NJW-RR 2017 führt aus: „Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes ist entgegen der Auslegungsegel des § 2087 Abs. 2 BGB nur dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn er praktisch den ganzen Nachlass ausmacht oder das übrige Vermögen im Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat.“


Verfügt ein Erblasser in einem Testament über einzelne Vermögensgegenstände, die nach seiner Vorstellung sein wesentliches Vermögens ausmachen, kann grundsätzlich von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden. Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.07.2021 – 20 W 75/19 entschieden:

„Von einer solchen Verfügung über das wesentliche Vermögen kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn nach der Vorstellung des Erblassers der Wert der zugewendeten Gegenstände weniger als 80 % seines gesamten Vermögens beträgt.“

Was war passiert? Der Erblasser verfügt im Testament ausdrücklich über Geldanlagen bei zwei namentlich bezeichneten inländischen Banken. Wesentliche Vermögensanlagen im Ausland werden im Testament nicht erwähnt.


Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser dieses Auslandsvermögen dennoch stillschweigend dem benannten Erben für das Innlandvermögen zuwenden wollte. Das Argument, er habe es nicht erwähnt, weil er das Konto im Ausland auch nach seinem Tod möglichst geheim halten wollte.


Das OLG Schleswig, FamRZ 2016, 406 entscheidet, dass nicht pauschal bewertet werden kann, ab wann ein einzelner Gegenstand als wesentlicher Teil des Nachlasses anzusehen ist. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden; einen festen Schwellenwert gibt es nicht . Als absolute Untergrenze für das Wertverhältnis zwischen dem zugewendeten Gegenstand zum Gesamtvermögen könnte nach der Rechtsprechung ein Anteil von 80 % anzusehen sein , vgl Staudinger/Otte, BGB, § 2087 Rn. 21.


Sie als Erblasser entscheiden wer ist Erbe und wer erhält ein Vermächtnis. Hier kommt es auf korrekte Formulierung an.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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