Führt eine Fluggesellschaft einen bei ihr gebuchten Flug durch, indem sie ein samt Besatzung angemietetes Flugzeug einsetzt („wet lease“), ist sie und nicht die vermietende Fluggesellschaft verpflichtet, Fluggästen bei großen Flugverspätungen eine Ausgleichsleistung zu zahlen. Maßgeblich sei, wer über die Durchführung des Fluges entscheide Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach entschieden.

Das Landgericht Hamburg entschied hierzu konkret:

Die Kläger buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún

(Mexiko). Zur Durchführung dieses Fluges mietete TUIfly bei einer anderen Fluggesellschaft,

Thomson Airways, ein Flugzeug mit Besatzung an („wet lease“). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde. Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten die Ausgangskläger von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG zusteht.

Thomson Airways verweigerte die Zahlung. Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden. Vor diesem Hintergrund bat das Landgericht Hamburg den EuGH um eine Klärung des Begriffs „ausführendes Luftfahrtunternehmen“.

Der EuGH hat entschieden, dass diejenige Fluggesellschaft als ausführendes

Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug

durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an

Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen. Denn eine solche Entscheidung zu treffen bedeute, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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