Immer wieder werden wir gefragt: „muss ich die Beerdigungskosten für meinen unbekannten Verwandten zahlen?“

Stirbt ein Mensch ohne Familie, so wird zur „Gefahrenabwehr“ die ordnungsbehördliche Bestattung im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen durch das Ordnungsamt organisiert gem. § 10 Sächsisches Bestattungsgesetz. Das Ordnungsamt prüft vorab, dass der Verstorbene keine Angehörigen hat. Es gilt das „Sparsamkeitsprinzip“. Die preisgünstigste Form der Beisetzung ist die Einäscherung. Für die Sozialbestattungen fallen in der Minimal-Variante in der Regel zwischen circa 2.200 und 2.500 Euro an.

Konnten keine Angehörigen ausfindig gemacht werden, trägt die Kosten der Beisetzung die Gemeinde. Soweit nach der Bestattung doch noch Angehörige gefunden werden, können die Ausgaben auch im Nachgang von den Verwandten eingefordert werden.

§ 10 Sächsisches Bestattungsgesetz regelt, welcher Verwandte für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Dies ist unabhängig davon, ob der Verwandte den Verstorbenen beerbte oder ob er ihn überhaupt kannte.

§ 10 Sächsisches Bestattungsgesetz

(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich…

der Ehegatte oder der Lebenspartner,

die Kinder,

die Eltern,

die Geschwister,

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

der sonstige Sorgeberechtigte,

die Großeltern,

die Enkelkinder,

sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.

Hier gilt zu beachten, dass das Sächsische Beerdigungsgesetz noch weitere Auswahlkriterien in den einzelnen Gruppen stellt. Hierzu sollten Sie sich mit uns beraten.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Pflichten bei der Inanspruchnahme für Beerdigungskosten im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin