Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers begleicht nur die Schäden, die Sie geltend machen.
Hier werden viele Forderungen übersehen.. Wir möchten Ihnen die für Sie beste Abrechnung eines
Verkehrsunfalls mir einer kurzen Aufzählung der wichtigsten Ansprüche darstellen:


Es sollten stets alle Ihre Ansprüche ermittelt und geltend gemacht werden. Die hierfür anfallenden
Kosten hat der Unfallverursacher zu tragen.


Schadensfeststellung: Beauftragen Sie immer einen KFZ Sachverständigen Ihres Vertrauens und
nicht den stetig für die gegnerische Versicherung tätigen Gutachter. Nur der mit Ihrem Vertrauen
beauftragte Gutachter wird alle Schäden am Kfz vollständig erfassen.


Sachschäden: Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Kfz. Bitte denken Sie auch an
beschädigte Kleidung, Schuhwerk, Brille, Warndreieck etc.


Ersatz der Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den
Unfall verursachten Heilbehandlungskosten und der hierfür erforderlichen Fahrtkosten.


Schmerzensgeld: Unter Umständen hat der bei einem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf
Schmerzensgeld. Hier ist es wichtig, dass ihr Arzt alle ihre Beeinträchtigungen auch Kopfschmerzen
Schlafstörungen in seinen Unterlagen vollständig dokumentiert. Die Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers wird von Ihrem Arzt eine ärztliche Stellungnahme zur Bemessung des
Schmerzensgeldes abfordern.


Die Eigenreparatur: Wird die Reparatur des Fahrzeugs in Eigenregie ausgeführt, so ist zu unterscheiden, welche Ersatzteile dabei verwendet werden.


Mietwagenkosten: Für die Dauer der Reparaturzeit steht dem Geschädigten bei entsprechendem
Bedarf ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Der Unfall Geschädigte muss sich nicht auf den Wagen
seines Ehepartners Frau verweisen lassen.. Dem Geschädigten obliegt im Falle eines Unfalls eine
Schadensminderungspflicht.


Nutzungsausfall: Für den Zeitraum, in dem der Geschädigte seinen Pkw aufgrund des Unfalls nicht
nutzen kann, steht ihm eine Entschädigung in Geld zu.


Haushaltsführungsschaden: Dieser Schaden berücksichtigt die Arbeitsleistung des Unfallopfers , die es während der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt nicht leisten kann.


Kostenpauschale: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von ca.
25,00 EUR, ohne das die hierfür getätigten Aufwendungen für Telefon etc konkret nachgewiesen
werden müssen. Sind die die eigenen Auslagen für Telefongebühren, Porto) höher , so sind diese
Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattungsfähig.


Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das
schädigende Ereignis nicht eingetreten. Danach können im Einzelfall auch noch weitere
Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung
aber den Rahmen dieser Information übersteigen würde.


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gez. M. Peper
Rechtsanwältin