Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers begleicht nur die Schäden, die Sie geltend machen. Hier werden viele Forderungen übersehen. Wir  möchten  Ihnen die für Sie beste Abrechnung eines Verkehrsunfalls  mir einer kurzen Aufzählung der wichtigsten Ansprüche darstellen:

Es sollten stets alle  Ihre Ansprüche  ermittelt und geltend gemacht  werden. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Unfallverursacher zu tragen.


Schadensfeststellung: Beauftragen Sie immer einen  KFZ Sachverständigen Ihres Vertrauens und nicht den stetig für die gegnerische Versicherung tätigen Gutachter. Nur der mit Ihrem Vertrauen beauftragte Gutachter wird alle Schäden am Kfz vollständig erfassen.


Sachschäden: Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Kfz. Bitte denken Sie auch an beschädigte Kleidung, Schuhwerk, Brille,  Warndreieck etc.

Ersatz der Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten und der hierfür erforderlichen Fahrtkosten.


Schmerzensgeld: Unter Umständen hat der bei einem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Hier ist es wichtig, dass ihr Arzt alle ihre Beeinträchtigungen auch Kopfschmerzen Schlafstörungen in seinen Unterlagen vollständig dokumentiert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wird von Ihrem Arzt eine ärztliche Stellungnahme zur Bemessung des Schmerzensgeldes abfordern.

Die Eigenreparatur

Wird die Reparatur des Fahrzeugs in Eigenregie ausgeführt, so ist zu unterscheiden, welche Ersatzteile dabei verwendet werden.

Mietwagenkosten: Für die Dauer der Reparaturzeit steht dem Geschädigten bei entsprechendem Bedarf ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Der Unfall Geschädigte muss sich nicht auf den Wagen seines Ehepartners Frau verweisen lassen.. Dem Geschädigten obliegt im Falle eines Unfalls eine Schadensminderungspflicht.

Nutzungsausfall: Für den Zeitraum, in dem der Geschädigte seinen Pkw aufgrund des Unfalls nicht nutzen kann, steht ihm eine Entschädigung in Geld zu.

Haushaltsführungsschaden:

Dieser Schaden berücksichtigt die Arbeitsleistung des Unfallopfers , die es während der Arbeitsunfähigkeit  im Haushalt nicht leisten kann.

Kostenpauschale: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von ca. 25,00 EUR, ohne das die hierfür getätigten Aufwendungen  für Telefon etc konkret nachgewiesen werden müssen. Sind die  die eigenen Auslagen für Telefongebühren, Porto) höher , so sind diese Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattungsfähig.


Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Danach können im Einzelfall auch noch weitere Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung aber den Rahmen dieser Information übersteigen würde.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren verkehrsrechtlichen Fragen im Detail zu beraten – bundesweit ! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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gez. M. Peper

Rechtsanwältin