Welcher Arbeitgeber kennt das nicht. Es werden umfangreich Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer geführt. Ein Arbeitsvertrag wird geschlossen. Der Arbeitnehmer wird der Krankenkassen und Rentenkassen angemeldet. Der Arbeitnehmer sendet kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses die Kündigung des Arbeitsvertrages. Der ganze Aufwand des Arbeitgebers umsonst.
Hier hilft das Bundesarbeitsgericht mit einer aktuellen Entscheidung von Oktober zwei 2022. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet:
1. Vereinbarungen über Vertragsstrafen sind im Arbeitsleben so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist.
2. Die Regelung einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist intransparent im Sinne von § 307 I 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht präzise beschrieben wird.
3. Die Höhe einer Vertragsstrafe kann eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 I 1 BGB bewirken. Es gibt jedoch keinen Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe, die einen Bruttomonatsverdienst übersteigt, betroffene Arbeitnehmer stets unangemessen benachteiligen würde.
4. Die im Falle einer Frist gemäßen Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist kann ein relevanter Gesichtspunkt in der Abwägung sein, welche Höhe einer Vertragsstrafe noch angemessen ist. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das mit der Vertragsstrafe zu sichernde wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider.
5. Im Fall eines langfristigen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung kann eine Vertragsstrafe, deren Höhe der bis zum Ablauf des vereinbarten Kündigungsausschlusses ausstehenden Vergütung entspricht, allerdings unangemessen hoch sein. Andernfalls würde nicht berücksichtigt, dass gerade die Kombination eines langfristigen Kündigungsausschlusses mit einer hohen Vertragsstrafe die betroffenen Arbeitnehmer besonders stark beeinträchtigt.
6. Eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen für den Fall, dass Ärzte in Weiterbildung das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des vereinbarten Weiterbildungszeitraums durch ordentliche Kündigung beenden, kann unangemessen hoch sein. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe müssen Richtlinien des Bundesarbeitsgerichtes berücksichtigt werden.
In jedem Fall empfiehlt es sich, zur Vermeidung der Kündigung vor Vertragsbeginn eine Regelung zum Kündigungsausschluss und zur Vertragsstrafe offenkundig in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Will der Arbeitnehmer-was leider häufig passiert-den Arbeitsvertrag nur um bessere Konditionen bei einem anderen Arbeitgeber auszuhandeln, dann wird er durch die Regelung zur Vertragsstrafe vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages gewarnt und wird meist den Abschluss vermeiden. Der Arbeitgeber erspart sich dann den umfangreichen Aufwand und kann für den Arbeitsplatz neu planen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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