Immer wieder werden wir von Mandanten befragt, ob abgerechnete Forderungen des Maklers tatsächlich begründet sind. Wir nehmen dies zum Anlass, über die Rechte und Pflichten des Maklers zu informieren.
Ansprüche aus einem Maklervertrag bestehen nur dann, wenn der Vertrag zwischen Makler und Verkäufer oder Käufer schriftlich fixiert, d. h. in Textform geschlossen wurde. Ohne schriftlichen Vertrag kann der Makler selbst bei erfolgreicher Vermittlung keine Courtage verlangen.
Vermittelt ein Immobilienmakler erfolgreich eine Immobilie, fällt hierfür eine sogenannte Courtage an. Beim Immobilienkauf gibt es keine gesetzlich festgeschriebene Höchstgrenze der Provision, ausgenommen dem Wucher. Üblicherweise werden rund 7 Prozent des Kaufpreises als Provision vereinbart. Wer diese bezahlt und wie hoch sie ausfällt, hängt davon ab, wer den Makler beauftragt und ob es sich um ein Kauf- oder um ein Mietgeschäft handelt.
Bei der Vermittlung einer Mietwohnung gilt seit 2015 das Bestellerprinzip. Danach hat immer derjenige die Maklercourtage zuzahlen, der den Makler beauftragt hat.
Bei Immobilienkäufen und -verkäufen gilt seit Ende 2020 eine gesetzliche Neuregelung zur Provision. Private Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen haben nur noch maximal 50 Prozent der Makler Courtage zu tragen.
Eine Reservierungsgebühr sollte immer vor Vereinbarung anwaltlich geprüft werden. Sie bietet nicht immer einen nennenswerten Vorteil. Eigentümer könnten das Grundstück für gewöhnlich trotzdem an andere Interessenten veräußern oder vermieten.
Grundsätzlich hat der Makler die Pflicht, den Interessenten und Auftraggeber zu beraten. Beschönigt er etwa den Zustand des Objekts oder täuscht er darüber, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihrem Maklervertrag im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr– bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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