Im Vorfeld einer Trennung werden wir oft gefragt, wie das dem Zugewinn Ausgleich unterliegende Vermögen rechtlich zulässig vermindert werden kann. Hier bietet sich immer der Verweis auf Paragraph 1375 BGB an. Vermögen dass ein Ehegatte mit Zustimmung des anderen Ehegatten auf Dritte , z.B. an Kinder, Fremde oder in eine Stiftung , überträgt unterliegt nicht dem Zugewinn Ausgleich. Dieses Vermögen ist auch im Rahmen einer späteren Trennung innerhalb von zehn Jahren nicht dem Endvermögen zuzurechnen.


Diese Variante der Vermögens Überlagerung sollte aber nur im Vorfeld einer Trennung
gewählt werden. Dies deshalb, da sie den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall
schmälert.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin