Immer wieder stellen uns Mandanten die Frage, ob der ausgezogene Ehegatte jederzeit wieder ins Haus kann, z.B. um Sachen zu holen. Unsere Antwort ist nein.
Gemäß § 1361b Abs. 4 BGB wird unwiderleglich vermutet, dass der aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatte dem dort verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung überlassen hat, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten seine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet.
In einem solchen Fall ist es dem ausgezogenen Ehegatten verwehrt, die Einräumung des Besitzes an der Wohnung (zum Beispiel aus § 985 BGB wegen Miteigentum) zu verlangen. Stattdessen wird dann unwiderleglich (!) vermutet, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte dem Ausgezogenen (nicht Dritten) gegenüber ein Recht zum Besitz (im Sinne des § 986 BGB) hat.
Diese Vermutung kann nicht entkräftet werden – auch nicht durch Beweismittel.
Folge dessen ist das Entstehen von Abwehransprüchen des in der Wohnung Verbleibenden gegen den Ausgezogenen. Letzterem kann der Zutritt zu der Wohnung verweigert werden.
Wir zitieren § 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Diese Rechtsauffassung bestätigen auch die Obergerichte. Das OLG Bremen führt mit Beschluss vom 22.8.2017 zum Aktenzeichen 5 WF 62/17 aus:
1. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grunds.
2. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.
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M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin