Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen – Einspruch einlegen!

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird . Die zu erwartende  Entscheidung betrifft  nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

Der Anwalt für Steuerrecht erläutert den Sachverhalt : Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter erheben, wenn die Forderung bis zur endgültigen Klärung  eines Streites hierüber zwischen der Behörde und dem Betroffenen durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich gegen die Höhe des Zinssatzes.

Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr, erklärt der  Anwalt für Verwaltungsrecht. Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 %.

Der Anwalt für Steuerrecht rät Betroffenen, denen das Finanzamt 6 % Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Betroffene sollten  bereits jetzt aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entsprechende Anpassungen vornehmen.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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