Scheidungskosten – Überraschung vermeiden!

Warum die Kosten nicht immer allein getragen werden müssen

Wir erleben in unserer täglichen Beratungspraxis, dass die Furcht vor hohen Scheidungskosten zu den häufigsten Gründen gehört, eine längst notwendige Trennung hinauszuschieben. Viele Menschen sind überzeugt, dass derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, am Ende sämtliche Kosten tragen muss. Diese Sorge ist weit verbreitet, aber rechtlich unbegründet. Das Familienrecht kennt keine Kostenstrafe dafür, wer die Initiative ergreift. Im Gegenteil: Die Kosten werden nach festen gesetzlichen Regeln verteilt, und zwar nicht nach persönlicher Verantwortung, sondern nach objektiven Maßstäben. Traditionell gilt, dass die Gerichtskosten hälftig von beiden Ehegatten getragen werden. Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder für seinen eigenen Anwalt. Da im Scheidungsverfahren lediglich ein Anwalt zwingend notwendig ist, weil der Scheidungsantrag anwaltspflichtig ist (§ 114 FamFG), entsteht häufig nur eine Anwaltsgebühr, die die Beteiligten intern untereinander regulieren können. Dies bedeutet, dass eine Scheidung oftmals deutlich günstiger ist, als viele erwarten.

Gerichtskosten und Anwaltskosten – was steckt dahinter?

Die gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren beruhen seit Jahrzehnten auf festen gesetzlichen Grundlagen. Der wichtigste Ausgangspunkt ist der sogenannte Verfahrenswert. Dieser Wert bildet die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens ab und ist der Maßstab für die Gebühren von Gericht und Anwälten. Die Berechnung richtet sich nach § 43 FamGKG für den Verfahrenswert und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverfahren wird der Verfahrenswert traditionell aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten gebildet, zuzüglich eventueller Werte für Folgesachen wie Versorgungsausgleich oder Unterhalt. Selbstverständlich kann dieser Wert im Einzelfall niedriger oder höher angesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Lage dies gebietet. In diesem Bereich hat sich über die Jahrzehnte eine stabile, vorhersehbare Praxis herausgebildet, die dem Zweck dient, die Kosten transparent und nachvollziehbar zu halten.

Gerade in einer Zeit, in der viele Menschen mehrere Verpflichtungen haben und wirtschaftliche Unsicherheiten eine große Rolle spielen, ist es wichtig, sich rechtzeitig einen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen. Wir nehmen uns traditionell viel Zeit, um gemeinsam mit Ihnen zu klären, wie der Verfahrenswert im konkreten Fall zu bemessen ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Häufig lässt sich der Aufwand deutlich reduzieren, wenn bestimmte Streitpunkte außergerichtlich geklärt werden. Jede Einigung senkt den Aufwand und damit auch die Kosten. Wer beispielsweise den Versorgungsausgleich nicht streitig führt oder beim Unterhalt klare Vereinbarungen trifft, kann das Verfahren verschlanken und Gebühren vermeiden. Das Familienrecht belohnt Einigung und Kooperation, weil es damit das Ziel verfolgt, eine geordnete und faire Lösung zu ermöglichen.

Warum frühe Klarheit Kosten spart

Wir raten seit jeher, so früh wie möglich über die finanziellen Rahmenbedingungen zu sprechen. In vielen Fällen schrecken Menschen vor diesem Schritt zurück, weil sie befürchten, die Situation zu verschärfen oder einen Konflikt auszulösen. Unsere langjährige Erfahrung zeigt jedoch das Gegenteil: Offenheit über die Kosten schafft Sicherheit und nimmt Druck aus der Situation. Wer die finanziellen Auswirkungen kennt, trifft überlegte Entscheidungen und behält die Kontrolle über den Verlauf des Verfahrens. Wir empfehlen, schon zu Beginn der Trennung die relevanten Unterlagen zu sammeln, das Einkommen der letzten zwölf Monate zu dokumentieren und Vermögenswerte offen zu legen. Diese Transparenz ermöglicht es, den Verfahrenswert korrekt zu bestimmen und vor allem spätere Abweichungen zu vermeiden, die das Verfahren unnötig verteuern könnten.

Ein weiterer Aspekt ist, dass frühzeitige Einigung die Kosten nicht nur senkt, sondern auch den emotionalen Stress reduziert. Wenn Paare im Guten auseinandergehen, gelingt es häufig, das Verfahren auf das Notwendige zu beschränken. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nur über die Scheidung und den gesetzlich zwingenden Versorgungsausgleich. Das spart nicht nur Gebühren, sondern schützt die Parteien vor langwierigen Auseinandersetzungen, die letztlich mehr Geld, mehr Nerven und mehr Zeit kosten.

Rechtliche Einordnung der Kostenverteilung

Die gesetzlichen Grundlagen der Kostenverteilung finden sich in den §§ 80 ff. FamFG sowie im Gerichtskostengesetz. Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten werden gemäß § 81 FamFG regelmäßig hälftig geteilt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei grobem Fehlverhalten oder mutwilliger Verfahrensführung, weicht das Gericht hiervon ab. Diese Ausnahmen sind jedoch selten und werden zurückhaltend angewendet, weil das Familienrecht traditionell darauf ausgerichtet ist, nicht noch zusätzliche Belastungen zu schaffen.

Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, automatisch die Kosten allein zu tragen hätte. Diese Vorstellung entstammt eher emotionalen Bewertungen als rechtlichen Grundlagen. Tatsächlich ist es aus juristischer Sicht sogar sinnvoll, wenn ein Ehegatte den ersten Schritt macht, weil dies Klarheit schafft und den Beginn des Verfahrens strukturiert. Die Kostenlast bleibt hiervon unberührt.

Fazit: Kosten fair teilen – Scheidung planbar machen

Wir erleben seit vielen Jahren, dass Scheidungskosten weniger belastend sind, wenn der Ablauf transparent und gut vorbereitet ist. Eine Scheidung bringt genügend Herausforderungen mit sich, und die Kostenfrage sollte nicht zu einer weiteren Belastung werden. Durch eine realistische Einschätzung der Gebühren, eine geordnete Vorbereitung und eine faire Kommunikation der Beteiligten lässt sich die finanzielle Last in den meisten Fällen gut steuern und gerecht verteilen. Wer frühzeitig Klarheit schafft, vermeidet unangenehme Überraschungen und sorgt dafür, dass der Weg in die neue Lebensphase geordnet und verantwortungsvoll gelingt.


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gez. M. Peper
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Warum immer mehr Paare getrennte Wege gehen – und was Sie jetzt wissen müssen

Warum immer mehr Paare getrennte Wege gehen – und was Sie jetzt wissen müssen

Die steigenden Scheidungszahlen, die seit Monaten in der öffentlichen Berichterstattung dominieren, spiegeln nicht nur gesellschaftliche Entwicklungen wider, sondern werfen ganz konkrete rechtliche Fragen auf, die im Alltag vieler Familien hoch relevant sind. Hinter jeder Statistik stehen Menschen, die vor tiefgreifenden Veränderungen stehen und Sicherheit in einer Zeit suchen, in der vieles durcheinandergerät. Wir erleben in unserer täglichen Praxis, dass viele Paare nicht an juristischen Details scheitern, sondern daran, dass zentrale Fragen zu Vermögen, Unterhalt, Rente oder den Kindern ungelöst bleiben. Gerade deshalb ist es so wichtig, die bewährten Grundsätze des Familienrechts zu kennen und sie mit ruhiger Hand auf den Einzelfall anzuwenden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung

Das deutsche Recht knüpft die Auflösung der Ehe traditionell an klare, seit Jahrzehnten bewährte Grundsätze. Im Mittelpunkt steht der Gedanke des Scheiterns der Lebensgemeinschaft. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem in den §§ 1564 ff. BGB. § 1564 BGB bestimmt, dass eine Ehe ausschließlich durch richterliche Entscheidung geschieden wird. § 1565 Abs. 1 BGB formuliert den zentralen Grundsatz: „Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist.“ Das Scheitern liegt nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Dieses Prinzip ist Ausdruck eines Schutzgedankens, der über Jahrzehnte hinweg das Familienrecht geprägt hat und der verhindern soll, dass Ehen vorschnell oder ohne gründliche Prüfung ihrer tatsächlichen Lage aufgelöst werden.

Der Gesetzgeber erleichtert die Feststellung des Scheiterns durch gesetzliche Vermutungen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, so wird das Scheitern nach § 1566 Abs. 1 BGB vermutet. Bei einem dreijährigen Getrenntleben greift die Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Zustimmung des anderen Ehegatten. Die Trennung setzt nach § 1567 Abs. 1 BGB voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei schweren Härten, erlaubt § 1565 Abs. 2 BGB eine Scheidung ohne Trennungsjahr. Diese Grundsätze haben sich seit Jahrzehnten bewährt und bilden auch heute eine verlässliche Grundlage für jedes Scheidungsverfahren.

Unterhalt vor und nach der Scheidung

Das Unterhaltsrecht ist einer der zentralen Streitpunkte, weil es die wirtschaftliche Existenz beider Parteien entscheidend beeinflusst. Die Ehe ist eine wirtschaftliche Verantwortungsgemeinschaft, und dieser Gedanke dauert auch nach der Trennung fort. Während der Trennungszeit bestimmt § 1361 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sicherstellen soll, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte die Zeit bis zur Scheidung nicht ohne die bisherige Lebensgrundlage auskommen muss. Dieser Anspruch dient der Stabilität und soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die gegenseitige Verantwortung nicht von einem Tag auf den anderen endet.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. § 1569 BGB formuliert klar: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“ Dennoch besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn gesetzlich geregelte Gründe vorliegen. Die §§ 1570 bis 1576 BGB enthalten klassische Tatbestände wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsansprüche oder Ausbildungsunterhalt. Für die Berechnung bleibt § 1578 Abs. 1 BGB maßgeblich, der die ehelichen Lebensverhältnisse als Grundlage heranzieht. Seit vielen Jahren hat sich bewährt, dass Unterhalt zeitlich begrenzt oder der Höhe nach reduziert werden kann, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. § 1578b Abs. 1 BGB schafft hierfür die gesetzliche Grundlage.

Für die Kinder bleibt es beim Grundsatz des § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Hier bestimmen Einkommen, Leistungsfähigkeit und die anerkannten Selbstbehalte die Höhe des Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle, die seit Jahrzehnten Orientierung bietet, bleibt ein zentrales Instrument für eine gleichmäßige und nachvollziehbare Unterhaltsberechnung. Wer minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern gegenüber verpflichtet ist, unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert wurde. Wer sich nicht ausreichend um ein Einkommen bemüht, muss damit rechnen, dass fiktive Einkünfte berücksichtigt werden.

Vermögen, Zugewinn und finanzielle Ordnung

Auch die Vermögensauseinandersetzung folgt traditionsreichen Grundsätzen. Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. § 1363 Abs. 1 BGB stellt klar, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines eigenen Vermögens bleibt. Beim Ende des Güterstands wird der Zugewinn verglichen, also die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält die Hälfte des Überschusses als schuldrechtlichen Anspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB). Dies dient einer ausgeglichenen Vermögensentwicklung während der Ehe und schützt insbesondere denjenigen Ehegatten, der sich zugunsten der Familie stärker der Betreuung der Kinder oder des Haushalts gewidmet hat.

Vermögensverschiebungen kurz vor der Trennung, die den Zugewinn künstlich mindern sollen, werden durch § 1375 BGB ausgeglichen. Diese Vorschriften haben sich über Jahrzehnte bewährt und tragen dazu bei, dass das Vermögen einer Ehe gerecht geteilt wird, ohne dass frühere Leistungen eines Ehegatten unter den Tisch fallen.

Ehewohnung, Hausrat, Sorgerecht und Umgang

Kaum etwas ist emotional so belastend wie der Streit um die gemeinsame Wohnung. Für die Trennungszeit regelt § 1361b Abs. 1 BGB die Zuweisung der Ehewohnung zur Vermeidung unbilliger Härten. Nach der Scheidung erfolgt die Zuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten. Der Hausrat wird ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt (§ 1568a Abs. 5 BGB). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass nicht wirtschaftliche Übermacht, sondern gerechte Erwägungen den Ausschlag geben.

Die elterliche Sorge bleibt vom Scheitern der Ehe unberührt. § 1626 Abs. 1 BGB betont die gemeinsame Verantwortung der Eltern, die durch eine Scheidung nicht aufgehoben wird. § 1671 BGB eröffnet die Möglichkeit einer Übertragung der Alleinsorge oder von Teilbereichen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Der Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB bleibt ein Recht des Kindes und eine Pflicht der Eltern. Aus der Praxis wissen wir, dass tragfähige Umgangslösungen frühzeitig gefunden werden müssen, da sie eine stabile Grundlage für die künftige Entwicklung des Kindes schaffen.

Versorgungsausgleich – die stille Säule der Scheidung

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt und teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. § 1 Abs. 1 VersAusglG normiert den Grundsatz der hälftigen Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Diese Regelung berücksichtigt, dass Rentenansprüche häufig der größte Vermögenswert einer Ehe sind und dass sie oft nur von einem Ehegatten aufgebaut werden, während der andere erhebliche familiäre Leistungen erbringt.

Unser traditionell bewährtes Vorgehen

Wir beginnen jedes Scheidungsverfahren mit einer vollständigen Bestandsaufnahme. Hierzu gehören Einkommen, Vermögen, Schulden, Renten, Versicherungen, die Wohnsituation sowie die Situation der Kinder. Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine geordnete Strategie, die sowohl die rechtlichen Möglichkeiten als auch die persönliche Lage berücksichtigt. Wir prüfen alle Unterhaltsansprüche, berechnen den Zugewinn, sichern Beweise und gestalten den Versorgungsausgleich. Für die Kinder suchen wir nach stabilen und konfliktarmen Lösungen, die in gerichtlicher Form festgeschrieben werden können, wenn dies notwendig ist.

Typische Fehler und wie wir sie verhindern

Viele Menschen unterschätzen, wie wichtig es ist, das Trennungsdatum eindeutig festzuhalten, Unterlagen vollständig vorzulegen und Vereinbarungen nicht informell zu treffen. Ohne klare Dokumentation entstehen schnell Nachteile, etwa bei der Berechnung des Unterhalts oder des Zugewinns. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, indem wir Belege sichern, Fristen einhalten und rechtlich saubere Schritte einleiten.


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Scheidung nach 40 Jahren Ehe – Kommt jetzt die Revolution im Versorgungsausgleich?

Rentenansprüche bei kurzen Ehen oder später Trennung – was gilt?

Müssen Rentenansprüche auch bei kurzen Ehen oder einer späten Trennung hälftig geteilt werden? Diese Frage bewegt derzeit viele Menschen. Anlass ist die intensive öffentliche Debatte darüber, ob der Versorgungsausgleich in seiner heutigen Form noch zeitgemäß ist.

Der Hintergrund: Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass Rentenanwartschaften, die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, grundsätzlich hälftig geteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, wer wie viel gearbeitet oder in die Altersvorsorge eingezahlt hat – selbst wenn einer der Partner nie Beiträge geleistet hat.

Doch ist das immer gerecht? Viele Betroffene empfinden die Regelung als unflexibel, vor allem bei späten Eheschließungen oder Ehen, die wirtschaftlich nie „gelebt“ wurden.

Versorgungsausgleich: Das sagt das Gesetz aktuell

Nach den §§ 1587 ff. BGB findet der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung automatisch statt – es sei denn, er wird:

✔ durch einen Ehevertrag ausgeschlossen
✔ oder im Scheidungsverfahren vom Familiengericht ausgesetzt oder angepasst

Dies erfordert allerdings strenge rechtliche Voraussetzungen und ist nur in Einzelfällen möglich.

Was fordern Kritiker – und was könnte sich ändern?

Kritische Stimmen fordern eine Reform:

  • Bei späten Ehen oder kurzen Ehezeiten sollte der Versorgungsausgleich nicht mehr zwingend greifen.

  • Beide Partner sollen selbst entscheiden können, ob ihre Altersvorsorge geteilt wird – besonders wenn sie bereits vor der Ehe wirtschaftlich unabhängig waren.

Ob der Gesetzgeber in absehbarer Zeit Änderungen umsetzt, ist noch unklar. Klar ist jedoch: Wer handeln möchte, sollte rechtzeitig über einen Ehevertrag mit Versorgungsausgleichsklausel nachdenken.

Unsere Einschätzung als Fachanwälte für Familienrecht

In einer Zeit, in der Lebensmodelle vielfältiger werden, halten wir es für sinnvoll, den Versorgungsausgleich flexibler zu gestalten.

Wer:
✔ eine spätere Scheidung für möglich hält
✔ oder vor der Ehe bereits umfassend vorgesorgt hat,

sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. So lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden – sowohl beim Vermögensausgleich als auch bei der Altersvorsorge.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern – wir beraten Sie täglich bis 22 Uhr

Wir prüfen Ihre individuelle Situation schnell und diskret. Als Fachanwälte für Familienrecht mit täglichem Telefondienst bis 22:00 Uhr stehen wir Ihnen zur Seite – ob bei anstehender Scheidung, Ehevertrag oder Fragen zum Versorgungsausgleich.

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Kein Namenswechsel bei Adoptionen mehr erforderlich – Das gilt seit dem 1. Mai 2025

Wir sind Ihre Kanzlei für Familienrecht – mit kostenfreier Ersteinschätzung!

Zum 1. Mai 2025 ist das neue Namensrecht in Deutschland in Kraft getreten. Die Reform betrifft auch die Namensführung bei Adoptionen – sowohl bei Erwachsenen- als auch bei Minderjährigen Adoption. Die neuen Regelungen schaffen mehr Wahlfreiheit und berücksichtigen stärker die familiäre Identität. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht erläutern wir, was sich geändert hat, was jetzt möglich ist und was Sie bei einer Adoption beachten sollten.

1. Minderjährigen Adoption

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes können die Beteiligten künftig gemeinsam entscheiden gem § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., ob das Kind:

  • den Namen der Adoptiveltern annimmt,
  • einen Doppelnamen führt oder
  • in begründeten Fällen seinen bisherigen Namen behält.

Diese Wahl muss beim Familiengericht oder im Rahmen der Adoptionsanerkennung erklärt werden. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl.

 2.Volljährigen Adoption

Auch volljährige Adoptierte haben nun das Recht gem § 1757 Abs. 4 BGB n.F.)

  • ihren bisherigen Familiennamen beizubehalten,
  • den Namen des Adoptierenden anzunehmen oder
  • einen Adoptionsdoppelnamen zu wählen.

Damit trägt das neue Namensrecht der emotionalen und sozialen Bedeutung von Adoptionen auch im Erwachsenenalter Rechnung.

Die Namenswahl wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens erklärt. Zuständig ist das Familiengericht (§ 1752 BGB). Für die Eintragung in das Personenstandsregister ist das Standesamt verantwortlich. Die Änderung des Namens wird im Geburtenregister und bei Volljährigen zusätzlich im Melderegister dokumentiert.

Namensentscheidungen im Zusammenhang mit einer Adoption haben oft lebenslange Wirkung – emotional wie rechtlich. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht stehen wir Ihnen bei der Namenswahl kompetent zur Seite. Wir erklären Ihnen verständlich:

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Elternunterhalt 2025: Müssen Kinder jetzt wirklich für Pflegekosten zahlen?

BGH bestätigt: Bruttoeinkommen über 100.000 € verpflichtet zur Unterhaltszahlung – Was Sie jetzt wissen müssen!

Wer zahlt für die Pflege der Eltern? Diese Frage wird für viele Kinder in Deutschland immer drängender. Mit dem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 steht fest: Wer als Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient, muss grundsätzlich Elternunterhalt leisten. Und das oft schneller, als viele denken.

Was bedeutet das für Sie als gut verdienendes Kind?

Wenn Ihre Eltern pflegebedürftig sind und der Sozialhilfeträger einspringt, kann dieser von Ihnen Rückzahlung verlangen – sofern Ihr Einkommen über der Grenze von 100.000 € brutto jährlich liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII – sogenannter „Elternunterhalt für Besserverdienende“).
Doch Vorsicht: Ein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 € monatlich ist nicht zulässig – auch wenn manche Gerichte dies zunächst angenommen hatten. Das hat der BGH nun klargestellt.

BGH stellt klar: Kein pauschaler Selbstbehalt von 5.000 €!

Der Selbstbehalt richtet sich nach dem „angemessenen Selbstbehalt“, nicht nach einem fiktiven Pauschalbetrag. Maßstab bleibt der sogenannte Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle – dieser lag zuletzt bei rund 2.000 € pro Monat. Nur darüber hinausgehendes Einkommen wird überhaupt berücksichtigt – und auch davon dürfen bis zu 70 % unangetastet bleiben.

Das bedeutet: Ihre individuelle Lebenssituation zählt!
Der konkrete Selbstbehalt kann im Einzelfall variieren – je nach Wohnkosten, familiären Verpflichtungen, Vermögensverhältnissen und weiteren Faktoren.

Wichtig für Geschwister: Alle haften anteilig – nicht nur einer!

Ein häufiger Fehler: Der Sozialhilfeträger verklagt nur ein einzelnes Kind auf den gesamten Unterhalt. Dabei gilt klar: Alle unterhaltspflichtigen Kinder haften nur anteilig – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Sie müssen also nicht für Ihre Geschwister mitzahlen, wenn diese ebenfalls leistungsfähig sind.

Elternunterhalt berechnen – ein komplexes Thema mit vielen Fallstricken

Die Berechnung des Elternunterhalts ist juristisch anspruchsvoll. Einkommen, Vorsorgeaufwendungen, Kredite, unterhaltsberechtigte Kinder, Altersvorsorge – alles fließt in die Beurteilung ein. Jeder Abzug kann bares Geld sparen. Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Unterhaltspflicht juristisch prüfen, bevor Sie zahlen – es geht um Ihr Einkommen und Ihre Zukunft!

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Fremdgehen in der Ehe: Kann eine sofortige Scheidung beantragt werden?

Wenn aus einem Seitensprung ein Kind entsteht: Die sofortige Härtefallscheidung

Untreue in der Ehe ist oft ein Wendepunkt. Besonders brisant wird es, wenn aus einem Seitensprung ein Kind hervorgeht. Viele Betroffene fragen sich: Kann ich die Ehe sofort beenden? Die Antwort lautet:

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Wir erklären, wann eine Härtefallscheidung infrage kommt und welche Vorteile sie bietet.

Sofortige Scheidung ohne Trennungsjahr: Was ist möglich?

Grundsätzlich erfordert eine Scheidung den Ablauf des sogenannten Trennungsjahres (§ 1565 BGB). Doch in Ausnahmefällen – den sogenannten Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB) – kann das Trennungsjahr umgangen werden. Ein solcher Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn der Ehepartner fremdgegangen ist und aus diesem Seitensprung ein Kind entstanden ist.

Was bedeutet das konkret?

Wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt, kann eine vorzeitige Scheidung beantragt werden. Dies betrifft Fälle wie:

  • Schwere Verletzungen des Vertrauens durch außereheliche Schwangerschaften
  • Gewalttätigkeit oder Misshandlungen durch den anderen Ehepartner
  • Schwere Beleidigungen oder Bedrohungen, die das Eheverhältnis unzumutbar machen

Die Entscheidung darüber liegt beim zuständigen Familiengericht. Die Beantragung einer Härtefallscheidung erfordert eine detaillierte Darlegung der unzumutbaren Umstände.

Die Vorteile einer Härtefallscheidung

Eine vorzeitige Scheidung kann sich in vielerlei Hinsicht positiv auswirken. Fachanwälte für Familienrecht erklären, warum:

  1. Frühere Beendigung der Ehezeit: Durch die Zustellung des Scheidungsantrags endet die sogenannte Ehezeit. Ab diesem Zeitpunkt müssen keine Rentenanwartschaften mehr ausgeglichen werden (§ 1587 BGB).
  2. Zugewinnausgleich wird früher festgelegt: Der Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Eine frühere Scheidung kann somit vorteilhaft für die Vermögensaufteilung sein.

Lassen Sie sich von Experten unterstützen

Scheidungen sind oft emotional und juristisch komplex. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise im Familienrecht zur Seite und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der Beratung über die Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Was wir für Sie tun:

  • Individuelle Beratung zu Ihren Rechten und Möglichkeiten
  • Prüfung, ob eine Härtefallscheidung infrage kommt
  • Professionelle Unterstützung bei der Regelung von Unterhalt, Vermögen und Sorge- sowie Umgangsrecht

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Sicherstellen der Vormundschaft für Ihre Kinder: So treffen Sie die besten Entscheidungen

Wer sorgt für Ihre minderjährigen Kinder, wenn Sie nicht mehr da sind? Diese Frage ist von zentraler Bedeutung für Eltern. Ohne eine klare Regelung im Testament entscheidet das Vormundschaftsgericht, wer die Verantwortung übernimmt – oft ohne Rücksicht auf Ihre persönlichen Vorstellungen.

Warum Sie die Vormundschaft selbst regeln sollten

Wenn Eltern keine Regelung treffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht einen Vormund. Dabei wird zunächst das Jugendamt eingeschaltet, das geeignete Personen vorschlägt. Obwohl das Gericht oft im Verwandtenkreis sucht, besteht keine Garantie, dass Ihre Wunschperson ausgewählt wird. Auch kann das Gericht Verwandte ausschließen, wenn diese als ungeeignet angesehen werden.

Die beste Vorsorge? Nehmen Sie die Entscheidung selbst in die Hand, indem Sie einen Vormund in Ihrem Testament benennen.

Wie wähle ich den richtigen Vormund?

Die Wahl des Vormundes ist eine sehr persönliche Entscheidung. Sie können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Partner oder auch die Großeltern bestimmen. Wichtig ist:

  • Der Vormund muss volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Stimmen Sie sich mit Ihrem Partner ab und informieren Sie die ausgewählte Person.
  • Es ist sinnvoll, einen Ersatzvormund zu benennen, falls die primäre Wahl ausfällt.

Tipp: Verwenden Sie den Begriff „Vormund“ im Testament klar und eindeutig, um Missverständnisse zu vermeiden.

Besondere Regeln und Optionen

Haben beide Eltern unterschiedliche Vormünder benannt, gilt die Bestimmung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Sie können auch Personen ausschließen, die Sie nicht als Vormund wünschen.

Möchten Sie eine „befreite Vormundschaft“ einrichten? Das bedeutet, dass der Vormund z. B. mehr Freiheiten bei der Vermögensverwaltung erhält. Auch hier gilt: Das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle. Das Vormundschaftsgericht kann eingreifen, wenn eine Gefährdung vorliegt.

Welche Aufgaben übernimmt der Vormund?

Ein Vormund sorgt für die Person und das Vermögen des Kindes. Dazu gehören:

  • Erziehung und Unterbringung: Der Vormund entscheidet über Wohnort, Schulwahl und ärztliche Behandlungen.
  • Vermögensschutz: Das Vermögen des Kindes wird getrennt vom eigenen gehalten und verzinslich angelegt.
  • Wohlergehen: Der Vormund stellt sicher, dass das Kind in einer liebevollen Umgebung aufwächst. Er kann sich dafür einsetzen, dass unliebsame Verwandte keine Verantwortung übernehmen.

Wie bereite ich mein Testament optimal vor?

  • Besprechen Sie Ihre Entscheidung mit der gewählten Person.
  • Berücksichtigen Sie die Interessen des Kindes.
  • Nutzen Sie professionelle Beratung, um Ihr Testament rechtssicher und klar zu formulieren.

Wir sind für Sie da

Als Experten im Familienrecht unterstützen wir Sie gerne dabei, die Vormundschaft für Ihre Kinder optimal zu regeln. Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Vereinbaren Sie einen Termin – auch kurzfristig, Sie erreichen unsere

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Scheidung & Vermögen: Warum ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch Ihren Zugewinnausgleich verringern kann!

Viele Ehegatten fordern nach der Scheidung zu viel Zugewinnausgleich – und wissen nicht, dass ein stiller Pflichtteilsanspruch ihre Forderung massiv kürzen kann. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Fehler vermeiden und mit kluger Strategie Ihr Vermögen schützen.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich regelt die Vermögensverteilung nach einer Trennung oder Scheidung. Die einfache Formel lautet:

„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“

Doch in der Praxis lauern versteckte Stolperfallen, besonders wenn Pflichtteilsansprüche im Spiel sind.

Pflichtteilsansprüche als fiktives Anfangsvermögen

Was viele nicht wissen: Auch nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche – beispielsweise nach dem Tod eines Elternteils – werden bei der Zugewinnberechnung berücksichtigt. Diese zählen als fiktives Anfangsvermögen und können den Zugewinnausgleich erheblich verringern.

Praxisbeispiel aus dem Familienrecht

Um die Problematik klar verständlich zu machen, betrachten wir folgendes Beispiel:

  • Während der Ehe verstirbt der Vater des Ehemannes. Erbe wird die Mutter.
  • Der Ehemann hätte einen Pflichtteilsanspruch von 10.000 €, macht diesen aber nicht geltend.
  • Nach der Scheidung fordert die Ehefrau Zugewinnausgleich.
  • Endvermögen des Ehemannes beträgt 100.000 €, das der Ehefrau 50.000 €.
  • Beide hatten ursprünglich kein Anfangsvermögen.

Folglich gilt:

  • Fiktives Anfangsvermögen des Ehemannes: 10.000 €
  • Zugewinn Ehemann: 90.000 € (100.000 € – 10.000 €)
  • Zugewinn Ehefrau: 50.000 € (50.000 € – 0 €)

Der Zugewinnausgleich reduziert sich daher auf 20.000 € (Hälfte der Differenz von 40.000 €), statt der fälschlicherweise geforderten 25.000 €.

Vermögen schützen mit professioneller Beratung

Um solche teuren Fehler zu vermeiden, sollten Ehegatten bei einer Scheidung ihr Anfangsvermögen und mögliche Pflichtteilsansprüche fachlich prüfen lassen – selbst dann, wenn keine Erbschaft angenommen wurde.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert darauf, Zugewinnausgleichsansprüche präzise zu berechnen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und verborgene Vermögenswerte aufzudecken.

Jetzt beraten lassen – Vermögen effektiv schützen

Stehen Sie kurz vor einer Scheidung oder möchten Ihren Zugewinnausgleich überprüfen?
Wir beraten Sie bundesweit – persönlich und telefonisch, täglich bis 22 Uhr.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Ihr Kind hat ein Recht auf einen Kitaplatz – So setzen Sie es durch!

Viele Eltern stehen vor dem Problem: Sie suchen dringend einen Kitaplatz, doch es gibt keine freien Kapazitäten. Wussten Sie, dass seit dem 1. August 2013 ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kitaplatz besteht?

Die obergerichtliche Rechtsprechung urteilen übereinstimmend: Eltern, welche einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, muss ein solcher Platz zur Verfügung gestellt werden, vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.2017; VG Aachen, Beschluss v. 31.07.2018.

Kitaplatz einklagen – so geht’s!

  • Ihr Anspruch ist gesetzlich garantiert: Laut SGB VIII § 24 Abs. 2 und 3 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
  • Kein Kapazitätsvorbehalt: Auch wenn es zu wenige Plätze gibt, besteht der Anspruch uneingeschränkt.
  • Gerichtliche Durchsetzung möglich: In dringenden Fällen kann der Anspruch per Eilverfahren durchgesetzt werden – warten lohnt sich nicht!

Was können Sie tun?

  1. Frühzeitig anmelden: Melden Sie den Betreuungsbedarf mindestens sechs Monate vorher an.
  2. Rechte kennen: Sie haben Anspruch auf frühkindliche Förderung, dies kann nicht nachgeholt werden.
  3. Juristische Unterstützung sichern: Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen.

Benötigen Sie rechtlichen Beistand, um den Kitaplatz für Ihr Kind zu erhalten? Wir beraten Sie bundesweit – täglich bis 22 Uhr! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin oder eine telefonische Beratung – wir kämpfen für Ihr Recht!

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Patchwork Familie und Lebensgemeinschaft benötigen besonderes Testament

Insbesondere Lebensgemeinschaften und Patchwork-Familien sollten für die Vermögensgestaltung auf eine Beratung von erfahrenen Experten zurückgreifen. Die Vertragsgestaltung muss die persönliche Lebenssituation mit den rechtlichen Möglichkeiten und den steuerlichen Grenzen abgleichen. So können beispielsweise neue Partner abgesichert und versorgt, Steuern gespart oder der andere  Elternteil eines minderjährigen Kindes von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden. Eine faire Verteilung des Vermögens unter den eigenen Kindern und den Kindern des neuen Partners kann  sichergestellt werden, wenn die Kinder des zuerst Versterbenden nicht mehr erben sollen als die weiteren. Bei der  Testaments- oder Vertragsgestaltung sollen  Ihre Wünsche ermittelt  und umgesetzt werden, z.B. erben “ Besenkammer Kinder“?,  was geschieht mit einem Testament nach der Scheidung? und welche Rolle spielt eine Schenkung? Besonders  steuerliche Aspekte werden von dem  Fachanwalt für Erbrecht  genau geprüft.

Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Testamentsgestaltung  im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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