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Anwalt Familienrecht Leipzig | Kanzlei Nussmann

Fachanwältin für Familienrecht | Marion Pepper

Als Fachanwältin für Familienrecht verstehe ich, dass familiäre Angelegenheiten eine besonders sensible und persönliche Ebene berühren. Mein erfahrenes Team von Familienrechtsexperten und ich setzen uns leidenschaftlich für Ihre Belange ein. Wir bieten kompetente Unterstützung bei Scheidungen, Sorgerechtsfragen, Unterhalts- und Vermögensauseinandersetzungen und mehr.

Ehescheidung

Eine Ehescheidung muss nicht viel kosten – Gestalten Sie Ihr Leben!
Häufig scheuen Ehegatten eine Scheidung, da sie deren Voraussetzungen nicht kennen und Angst vor hohen Scheidungskosten und dem Verlust ihres Lebensstandards haben.

Nach der Ehescheidung müssen Sie nicht mittellos sein. Mit der Scheidung können Ihre nachfolgend erläuterten Ansprüche auf Zugewinnausgleich, auf Unterhalt für Sie und Ihre Kinder, auf Zuweisung der Ehewohnung an Sie, auf Teilung des Hausrates und ggf. weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

1. Voraussetzungen der Scheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, gem. § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Die Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der Scheidung zustimmen. Als weitere Voraussetzung müssen die Ehepartner über alle mit der Scheidung verbundenen Folgen, z. B. Kindesunterhalt, eine Vereinbarung bis zum Scheidungstermin mit anwaltlicher Hilfe schließen.

2. Zugewinnausgleich
Mit der Eheschließung leben die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, soweit sie nicht mit Ehevertrag eine andere Eheform wählen. Die Ehepartner partizipieren an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehezeit. Dieser ist grundsätzlich hälftig auszugleichen. Zur Ermittlung des Zugewinnes besteht ein wechselseitiger Auskunftsanspruch über das Vermögen zur Zeit der Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahren. Wir machen diese – soweit zur Vermögenssicherung erforderlich – auch im Eilverfahren für Sie geltend.

3. Kindesunterhalt und Sorgerecht
Nach §§ 1601 ff. BGB sind die Eltern nach der Trennung dem anderen Elternteil für das jeweilig betreute gemeinsame Kind unterhaltsverpflichtet. Der Unterhalt bestimmt sich nach den Leitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden. Diese werden alle 2 Jahre aktualisiert.

Wenn die Eltern sich nicht über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder den Umgang einigen können, vermitteln wir als zertifizierte Mediatoren oder beantragen eine gerichtliche Festsetzung.

4. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nach den gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Die Voraussetzungen für beide Unterhaltsansprüche sind umfassend. Sie liegen z.B. vor bei Betreuung minderjähriger Kinder, Krankheit oder, wenn Sie ein geringeres Einkommen als Ihr Ehegatte haben. Der nacheheliche Unterhalt kann begrenzt und befristet werden. Es ist wichtig, die ehelichen Nachteile zu ermitteln. Wir stehen Ihnen für die Berechnung Ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügung.

5. Hausratsteilung und Wohnungszuweisung
Ihre Ehewohnung kann Ihnen und Ihren Kindern bei Vorliegen bestimmter, gesetzlich normierter Voraussetzungen sofort und im Eilverfahren zugewiesen werden. Ihr Ehegatte muss die Wohnung dann verlassen.

Soweit sich die Ehegatten nicht über den Hausrat verständigen können, kann eine gerichtliche Teilung beantragt werden.

Wenn Sie kein hohes Einkommen und Vermögen oder hohe Schulden haben, kann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, für Sie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und für alle Folgeverfahren beantragt werden. Die Staatskasse trägt dann die Kosten Ihres Anwaltes.

Wir empfehlen in einem Gespräch den Ablauf der Trennung und Scheidung und alle Ihre möglichen Ansprüche im Detail zu erörtern und eine Strategie für Sie zu erarbeiten. Sie sind dann für Ihre künftige Lebensplanung informiert und können frei entscheiden, wann Sie ein Ehe-scheidungsverfahren einleiten möchten.

Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Nachteile Trennung ohne Scheidung

Trennung ohne Scheidung – wägen Sie die Nachteile gegen Ihre Vorteile sorgfältig ab
Viele Ehepaare schieben eine Scheidung lange vor sich her. Manchmal entscheiden sich, besonders ältere Ehepartner, deren Ehe nach Jahrzehnten gescheitert ist, dazu, überhaupt keine Scheidung durchzuführen. Macht dies wirtschaftlich und steuerlich Sinn?

1. Nachehelicher Ehegattenunterhalt bei langer Trennung
Eine lange Trennung hat wichtige negative Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt. Je länger die Ehezeit war, umso länger wird der nacheheliche Unterhalt geschuldet. Die Trennungszeit zählt zur Ehedauer. Es kann deshalb vorkommen, dass die Ehezeit dann so lange ist, dass eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht mehr in Betracht kommt.

2. Mitversicherung in der Krankenkasse bleibt während der Trennung bestehen
Wenn einer der Ehepartner nicht selbst arbeitet, ist er meist in der sogenannten Familienversicherung in der Krankenkasse des anderen Ehegatten mitversichert. Daran ändert auch eine lange Trennung der Eheleute nichts. Die Familienversicherung in der Krankenkasse endet erst nach Rechtskraft der Scheidung.

3. Rententeilung endet erst mit Ehescheidung
Mit der Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Rente, betriebliche Rente, private Rentenversicherungen) unter den Ehegat-ten ausgeglichen werden. Stichtag ist beim Versorgungsausgleich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Auch die Rentenanwartschaften die während der Trennungszeit anfallen, müssen mit dem anderen Ehegatten geteilt werden.

4. Trennungsunterhalt während der Trennung
Die Voraussetzungen Trennungsunterhalt zu erhalten, sind wesentlich einfacher, als die Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Nur der nacheheliche Unterhalt kann in Dauer und Höhe begrenzt werden.

Es ist nicht möglich, für die Zukunft auf diesen Anspruch wirksam zu verzichten. Vereinbaren die Ehegatten untereinander, dass sie keinen Trennungsunterhalt geltend machen, ist diese Vereinbarung für die Zukunft rechtlich nicht wirksam. Auch schriftlich oder notariell ist dieser Verzicht nicht möglich. Wenn einer der Ehegatten dann trotzdem Trennungsunterhalt fordert, ist dies zulässig.

5. Erbrecht des Ehegatten während der Trennung
Die Trennung hat keinerlei Einfluss auf das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Der Ehegatte ist gesetzlich zu ½ erbberechtigt, wenn keine andere testamentarische Regelung vorliegt. In jedem Fall behält er seinen Anspruch auf den Pflichtteil als Ehegatte. Dieses Erbrecht erlischt erst, wenn der Scheidungsantrag von dem Verstorbenen ein-gereicht wurde und dem anderen Ehegatten zugestellt wurde.

weitere Rechtsfragen sind z.B.:

6. Ehedauer für die Berechnung des Zugewinnausgleich endet nicht mit Trennung

7. Steuerlast während der Trennung

8. Aufenthaltsrecht erlischt nach Trennung

In jedem Fall bringt eine Trennung ohne anschließende Scheidung wirtschaftliche und steuerliche Risiken mit sich. Diese sollten geprüft und in jedem Fall gründlich abgewogen werden. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht umfassend über die Vor- und Nachteile Ihrer Trennung beraten. Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Zugewinn

Optimieren Sie Ihren Zugewinn! Unsere Anwaltskanzlei bietet kompetente Beratung zum Thema Zugewinnausgleich. Maximieren Sie Ihre finanziellen Ansprüche und sichern Sie sich eine faire Verteilung des Vermögens während Ihrer Trennung. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung für eine rechtssichere Gestaltung.

Nutzungsentschädigung

Maximieren Sie Ihre Ansprüche mit professioneller Unterstützung! Unsere Anwaltskanzlei bietet kompetente Beratung zur Nutzungsentschädigung. Sichern Sie sich eine gerechte Kompensation für die Nutzung gemeinsamer Güter während der Trennung. Vertrauen Sie auf uns, um Ihre Interessen wirksam zu vertreten.

Eheverträge

Ein korrekter Ehevertrag ist die Grundlage einer guten Ehe und schützt Ihr Vermögen
Nicht selten ärgern sich Eheleute, wenn die Ehe mal nicht funktioniert, über die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche des anderen Ehepartners.

Ansprüchen des anderen Ehegatten sind Sie dann nicht oder nicht in vollem Um-fang ausgesetzt, wenn Sie vor der Eheschließung oder während der Ehezeit einen Ehevertrag schließen. Frau Rechtsanwältin Marion Peper – Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Mediatorin der KANZLEI NUSSMANN, informiert Sie zu Ihren Möglichkeiten – Nutzen Sie diese!

Mit der Eheschließung begründen Sie die Zugewinngemeinschaft. Die Ehepartner partizipieren hälftig an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehezeit. Mit dem Ehevertrag kann man von Beginn der Ehe an die Gütergemeinschaft sinnvoll modifizieren oder Gütertrennung vereinbaren.

Die Ehepartner haben dann keinen Anteil an dem Vermögenszuwachs des anderen.

Mit der Ehe ist ein Erbanspruch des Ehegatten, zumindest ein Anspruch auf das Pflichtteilsrecht verbunden. Beide Ansprüche können im Ehevertrag wirksam ausgeschlossen werden. Dies führt ggf. zu steuerlichen Nachteilen, welche durch eine spezielle Regelung des Zugewinnausgleiches vermieden werden können. Die Ehegatten können im Ehevertrag ihren Nachlass regeln und ihre Erben bestimmen.

Im Ehevertrag können Grundsätze für den Kindesunterhalt bestimmt werden. Da nach den gesetzlichen Vorschriften auf künftig fälligen Kindesunterhalt nicht verzichtet werden darf, sind enge Anforderungen zu beachten, die wir auf der Grundlage des jeweiligen Einzelfalles mit Ihnen bestimmen.

Erheblich und einschneidend sind die Unterhaltsansprüche in und nach der Trennungszeit.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nach den gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam ausgeschlossen werden. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, im Ehevertrag die Höhe des Unterhaltes oder Grundlagen der Berechnung festzuschreiben. Des Weiteren können die Ehepartner wechselseitig darauf verzichten, den Trennungsunterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner geltend zu machen.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich vollständig ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist ggf. unwirksam, wenn er sittenwidrig ist oder der andere Ehepartner Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste.

Alternativ kann eine zeitliche Beschränkung des Unterhaltes, die Beschränkung seiner Höhe, der Wegfall bei Eintreffen bestimmter Tatsachen oder die Begründung von bestimmten Unterhaltsansprüchen, z.B. bei der späteren und nicht geplanten Geburt eines Kindes, vereinbart werden.

Die Höhe des Unterhaltes kann von verschiedenen Faktoren, z.B. der Dauer der Ehe abhängig gemacht werden. Wir beraten Sie hierzu.

Die Durchführung des Versorgungsausgleiches, ist. die Teilung und der Aus-gleich der während der Ehezeit erzielten Rentenanwartschaften. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausschließen oder beschränken. Auch der Ausschluss einzelner Rentenvorsorgen, z.B. einer Betriebsrente ist möglich.

Die Eheleute sind berechtigt, eine Regelung über die Verteilung von bestimmten Hausratsgegenständen und über die Rückgabe von Schenkungen in der Ehe, z.B. der Übertragung eines Miteigentumsanteiles an einem Grundstück, zu treffen.

Die Eheleute können sich von Ausgleichsansprüchen der Schwiegereltern für Schenkungen in der Ehe befreien.
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 11.02.2004 die Gültigkeit von Eheverträgen, Getrenntlebensvereinbarungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen neu beurteilt. Sittenwidrig ist ein Ehevertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ohne Ausgleich abbedungen werden.

Einen Ehevertrag sollten zumindest alle Unternehmer, angestellte Arbeitnehmer mit einem nicht unerheblichen Einkommen und Eigentümer von Grundvermögen haben.

Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Mit einer maßgeschneiderten Scheidungsfolgenvereinbarung gestalten Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt. Unsere Anwaltskanzlei begleitet Sie dabei, klare Regelungen für Vermögensaufteilung, Unterhalt und Sorgerecht zu treffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung für eine reibungslose und faire Scheidungsabwicklung.

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Ansprüche in der Lebensgemeinschaft

Schützen Sie Ihre Rechte in der Lebensgemeinschaft! Unsere Anwaltskanzlei berät Sie kompetent über Ansprüche bei gemeinsamem Vermögen, Unterhalt und Sorgerecht. Setzen Sie auf unsere juristische Expertise, um klare Vereinbarungen zu treffen und Ihre Interessen zu wahren – für eine harmonische Lebensgemeinschaft mit rechtlicher Sicherheit.

Unterhalt & Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsleitlinien und Düsseldorfer Tabelle seit dem 1. Januar 2024
Der Fachanwalt für Familienrecht wiest auf den geänderten Kindesunterhalt hin. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die ab 1. Januar 2024 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die erhöhten Kindesunterhaltsbeträge beruhen auf der Mindestunterhaltsverordnung. Das hälftige Kindergeld ist abzuziehen.

Angepasst wurden auch die seit Jahren unveränderten Selbstbehalte. Hierbei handelt es sich, so der der Anwalt für Scheidung , um den Betrag, der dem Unterhaltsschuldner für seinen eigenen Bedarf regelmäßig verbleiben muss.

Der Anwalt Familienrecht führt aus , der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450,00 €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200,00 €. Hierin sind jeweils 520,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Selbstbehalt , der insbesondere gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt, liegt künftig in der Regel bei 1.750,00 € monatlich (incl. 650,00 € Wohnkostenpauschale).

Der monatliche Eigenbedarf , erläutert der Fachanwalt Familienrecht , des Unterhaltsschuldners gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 1.600,00 €.

Der regelmäßige monatliche Gesamtbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Wohnsitz beträgt wie bisher 930,00 € (incl. 410,00 € Wohnkostenpauschale).

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren unterhaltsrechtlichen Fragen, zur Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Namensvereinbarung, Umgangsvereinbarung, Vereinbarung zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen steht Ihnen der Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Sorgerecht & Wechselmodell

Gestalten Sie Ihr Sorgerecht flexibel mit dem Wechselmodell! Unsere Anwaltskanzlei begleitet Sie kompetent bei der Ausarbeitung von Sorgerechtsvereinbarungen. Ob gemeinsames oder alternierendes Modell – vertrauen Sie auf unsere juristische Expertise, um die besten Lösungen für die Betreuung Ihrer Kinder zu finden und rechtlich abzusichern.

Feststellung der Vaterschaft

Unterhaltregress für Kuckuckskind gegen den biologischen Vater
Das OLG Nürnberg Beschluss vom 29.09.2022 hat entschieden, dass ein Antrag auf Mindestunterhalt mit einem Antrag auf Vaterschatsfeststellung verbunden werden kann. Das OLG Nürnberg führt aus: Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG kann auch dann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn diese wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind besteht.

§ 179 I FamFG erlaubt die Verbindung von Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen. Daher können auch ein Vaterschaftsanfechtungs- und ein Vaterschaftsfest-stellungsverfahren, die dasselbe Kind betreffen, verbunden werden. Möglich ist damit eine Verbindung eines Antrags des Kindes oder der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters mit dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes. Dieser Antrag kann wiederum verbunden werden mit dem Unterhaltsantrag nach § 237 FamFG (Johannsen / Henrich / Althammer / Hammermann Familienrecht, 7. Aufl., FamFG § 237 Rn. 11). Dennoch handelt es sich bei § 237 FamFG um ein gegenüber dem Abstammungsverfahren selbstständiges Verfahren (vgl. FA-FamR/Fuchs, 12. Aufl., Kap. 6 Rn. 437}.

Im Regierungsentwurf zum FamFG (BT-Drs. 16/6308, 257′) heißt es ausdrücklich, dass § 237 I FamFG die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsache Antrags regelt ,,für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes nicht festgestellt ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist“.

Diese Rechtsprechung ist auf den Unterhaltsregress des Scheinvaters gegenüber dem biologischen Vater für den vom Scheinvater geleisteten Unterhalt analog anwendbar. Der Scheinvater kann im Unterhaltsregress gegenüber dem biologischen Vater inzident die Vaterschaftsfeststellung begehren.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Ansprüchen für ein Kuckuckskind im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
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