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Marion Peper

Anwältin für
Arbeitsrecht in Leipzig

Arbeitsrecht wird für die meisten Menschen erst dann wichtig, wenn plötzlich ein Problem auftaucht. Eine Kündigung liegt im Briefkasten. Der Arbeitgeber legt einen Aufhebungsvertrag vor. Oder nach Jahren im Unternehmen kommt unerwartet eine Abmahnung. In solchen Momenten stellen sich viele dieselbe Frage: Darf mein Arbeitgeber das überhaupt?

Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Oft geht es um Kündigungen, Abfindungen, Aufhebungsverträge oder offene Lohnforderungen. Häufig reicht schon ein erstes Gespräch, um die Situation besser einschätzen zu können und Klarheit über die nächsten Schritte zu bekommen.

Nach einer Kündigung sollte man nicht zu lange warten. Viele Betroffene wissen nicht, dass dafür oft kurze Fristen gelten. Wer diese Fristen verpasst, verliert unter Umständen Rechte, die später nicht mehr durchgesetzt werden können.

Auch Arbeitsverträge führen immer wieder zu Streit. Manche Regelungen wirken zunächst unproblematisch und sorgen erst später für Ärger. Das betrifft zum Beispiel Befristungen, Bonusvereinbarungen, Wettbewerbsverbote oder einzelne Vertragsklauseln. Wir prüfen Verträge und erklären verständlich, worauf es in Ihrem Fall ankommt.

Viele Mandanten kommen auch zu uns, wenn es Streit um Überstunden, Urlaubstage, Arbeitszeiten, Lohnzahlungen, Krankheitszeiten oder das Arbeitszeugnis gibt. Arbeitgeber beraten wir bei Kündigungen und anderen arbeitsrechtlichen Fragen, bei denen Fehler schnell teuer werden können.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Wenn Sie eine Kündigung, Abmahnung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, sollte die Situation möglichst früh geprüft werden. Oft zeigt sich bereits nach kurzer Zeit, welche Möglichkeiten bestehen und worauf jetzt geachtet werden sollte. Unsere Kanzlei ist täglich telefonisch bis 22:00 Uhr erreichbar. Kurzfristige Termine sind häufig möglich, damit Sie nicht lange auf eine Einschätzung warten müssen.

Kündigungsfristen

Bei einer Kündigung wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuerst wissen, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Genau dafür gibt es die sogenannten Kündigungsfristen. Sie legen fest, wie viel Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem letzten Arbeitstag liegen muss. Welche Frist gilt, hängt vom Arbeitsvertrag, einem möglichen Tarifvertrag und der Dauer der Beschäftigung ab. Während der Probezeit ist die Frist oft kürzer. Kündigt der Arbeitgeber, kann sich die Frist verlängern, wenn der Arbeitnehmer schon viele Jahre im Unternehmen arbeitet. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, gelten häufig andere Regelungen. Auch der Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger ankommt, kann das Enddatum verändern. Unsere Kanzlei prüft, welche Frist in Ihrem Fall gilt, und erklärt Ihnen verständlich, worauf Sie achten sollten.

Abmahnung

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist eine schriftliche Ermahnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die auf Fehlverhalten oder Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten hinweist. Sie dient dazu, den Mitarbeiter auf das Fehlverhalten aufmerksam zu machen und eine Verhaltensänderung zu erwirken. Eine Abmahnung kann Voraussetzung für eine spätere Kündigung sein. Unsere Kanzlei bietet kompetente Unterstützung bei der Erstellung, Prüfung und Verteidigung von Abmahnungen sowie rechtlicher Beratung im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen und Streitigkeiten.

Kündigung und Abmahnung durch den Arbeitgeber

„Rechtssicher kündigen“ lautet die Herausforderung, die jeder Vorgesetzte bewältigen muss, wenn er einem Mitarbeiter kündigt.

Die Ursache des Problems liegt darin, dass nach Ablauf der Probezeit ein Mitarbeiter fak-tisch Kündigungsschutz genießt. Auf der anderen Seite billigt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber zu, einem Mitarbeiter bei wiederholten oder schwerwiegenden Verfehlungen zu kündigen.

Wie immer geht es dabei nicht nur um das warum, sondern auch um das wie. Damit die Kündigung rechtssicher ist, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein:

1.Betriebsrat
Haben Sie einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden. Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung zu allen Kündigungsgründen erfolgen.

2.Abmahnung
Handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, bedarf es in der Regel zuerst einer Abmahnung. Kündigen können Sie erst im Wiederholungsfall.

Neben der Kündigung ist die Abmahnung wahrscheinlich der Punkt, bei dem Arbeitgeber am häufigsten Fehler machen. Die Folge: Die Abmahnung ist unwirksam. Das wiederum kann zur Folge haben, dass eine anschließend ausgesprochene Kündigung ebenfalls unwirksam ist.

Für Sie als Arbeitgeber sind 2 Dinge wesentlich:

  1. Wann sollen und müssen Sie eine Abmahnung aussprechen?
  2. Wie muss eine Abmahnung aussehen, damit sie rechtssicher ist?

Eine Abmahnung ist rechtens, wenn eine der folgenden Störungen vorliegt:

  • – Störung im Vertrauensbereich
  • – Störung im Leistungsbereich
  • – Störung im betrieblichen Bereich

Hier nur ein paar Beispiele von Störungen im Vertrauensbereich:

  • – eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • – eigenmächtige Urlaubsverlängerung
  • – Diebstahl
  • – Fälschung von Krankmeldungen
  • – Fälschung von Reisekostenabrechnungen
  • – Spesenbetrug
  • – Untreue
  • – Unterschlagung
  • – Zeiterfassungsbetrug

Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung bedeutet, dass offene Urlaubstage nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Das kommt dann infrage, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Wie hoch die Zahlung ausfällt, hängt von der Zahl der offenen Urlaubstage und dem durchschnittlichen Verdienst ab. Häufig gibt es Streit darüber, wie viele Urlaubstage noch bestehen oder ob einzelne Ansprüche bereits verfallen sind. Auch bei längerer Krankheit kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Unsere Kanzlei prüft Ihren Fall und klärt, welche Zahlung Ihnen zusteht oder welche Forderungen als Arbeitgeber berechtigt sind.

Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist die Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgehoben worden ist. Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Die Klage ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst (§ 4 S. 1 KSchG) oder die Änderung der Arbeitsbedingung sozial ungerechtfertigt ist oder aus anderem Rechtsgrund Grund unwirksam ist (§ 4 S. 2 KSchG). Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden, ansonsten gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam gemäß §§ 4, 7, 13 I KSchG. Die Feststellungsklage nach § 4 KSchG erfordert nicht die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses des Arbeitnehmers. Dieses ergibt sich folglich schon aus § 7 KSchG, vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1981 – 7 AZR 12/79. Der Arbeitgeber muss im späteren Verfahren die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Ausnahmsweise kann vor dem Arbeitsgericht von jeder Seite die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Der Arbeitgeber kann dies auch beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, § 9 KSchG. Liegt eine außerordentliche Kündigung vor, kann nur der Arbeitnehmer nach § 13 I 3 KSchG den Auflösungsantrag stellen.

Haftung Geschäftsführer

Die Haftung eines Geschäftsführers im Arbeitsrecht bezieht sich auf die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für arbeitsrechtliche Angelegenheiten innerhalb eines Unternehmens. Ein Geschäftsführer kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er arbeitsrechtliche Bestimmungen verletzt, wie etwa bei Verstößen gegen Arbeitsverträge, Diskriminierung oder Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften. Unsere Kanzlei bietet eine fundierte rechtliche Beratung für Geschäftsführer, um sie bei der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zu unterstützen und im Falle von Streitigkeiten oder Haftungsfragen im Arbeitsrecht zu vertreten.

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