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Marion Peper

Anwältin für VorsorgevollmachT Patientenverfügung

Sichern Sie mit uns Ihre Zukunft: Mein qualifiziertes Team und ich stehen Ihnen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zur Seite. Klar formulierte und rechtssichere Dokumente, die Ihre persönlichen Wünsche in medizinischen und finanziellen Belangen präzise widerspiegeln.

Fürsorge im Voraus - Klarheit für Ihre Zukunft

Vermeiden Sie die Anordnung der Betreuung im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit
Wir werden immer wieder mit der fehlerhaften Rechtsansicht konfrontiert, dass nahe Familienangehörige für Sie automatisch Regelungen treffen und Unterschriften leisten können, wenn Sie vielleicht auch nur vorübergehend selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Das stimmt nicht!

Alle Verwandten, selbst Kinder und Ehegatten können nur dann für Familienangehörige auftreten, wenn sie vorher mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht legitimiert worden sind.

Besteht eine solche Vollmacht nicht, wird laut dem Betreuungsgesetz das Vormundschaftsgericht des Wohnortes des Betroffenen eingeschaltet und bestimmt für den nicht mehr Handlungsfähigen einen Betreuer.

Sie können mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht verhindern, dass ein Betreuer für Sie und über Sie entscheidet. Sie haben die Möglichkeit, einer Vertrauensperson einzelne Aufgabenbereiche oder auch generell die gesamte Entscheidungsmacht zu übertragen.

Typische Aufgabenkreise des Betreuers sind die Aufenthaltsbestimmung, d. h. die Festlegung wo der zu Betreuende lebt, die Regelung von Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten sowie von rechtlichen Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und medizinischen Angelegenheiten, die Geltendmachung von Renten und Sozialansprüchen.

Mit der Vorsorge und Generalvollmacht bevollmächtigen Sie die in der Erklärung
aufgeführten Personen dazu, im Namen und mit Wirkung für Sie Erklärungen abzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie selbst aufgrund altersbedingtem Verlust der Geschäftsfähigkeit ohne krankheitsbedingten Verlust der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, sich persönlich zu erklären.

Wenn Sie die Anordnung einer Betreuung für Ihre alters und krankheitsbedingte
Handlungsunfähigkeit vermeiden möchten, ist es empfehlenswert, eine inhaltlich korrekte Vorsorgevollmacht durch einen hierzu spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht ausarbeiten zu lassen.

Welche Vorsorgeinstrumente stehen Ihnen zur Verfügung?
Es gibt eine Betreuungsverfügung. In einer Betreuungsverfügung sollen mögliche
Bestimmungen zur Ausübung einer Betreuung, wie zur Gestaltung des Lebens,
Pflegeheimes oder zur Person des vom Gericht zu bestellenden Betreuers festgelegt werden. Die Betreuungsverfügung dient Ihnen dann, wenn Sie keine Vertrauensperson haben, die im Rahmen einer Vorsorgevollmacht mit der Regelung Ihres täglichen Lebens bevollmächtigen möchten.

Eine Patientenverfügung beinhaltet die zukünftigen medizinischen und pflegerischen Behandlungen. Der Betroffene muss zumindest noch in der Lage sein, Bedeutung, Umfang und Tragweite seiner Verfügung zum Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung beurteilen zu können. Die Patientenverfügung ist eine Handlungsanweisung an den oder die behandelnden Ärzte. Sie ist schriftlich niederzulegen. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Sie sollte individuell ausgearbeitet sein, damit sie den strengen Wirksamkeitsanforderungen des Bundesgerichtshofes entspricht.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Patientenverfügung nur dann gültig, wenn belegt werden kann, dass diese auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankheit abgegeben worden wäre. Deshalb empfehlen wir, dass Sie Ihre Patientenverfügung jährlich aktualisieren. Hierzu genügt es, wenn Sie auf dem Original der Patientenverfügung, gegebenenfalls auf der Rückseite mit der Angabe des aktuellen Datums neu unterschreiben.

Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit Ihre persönliche Willensvertretung übernehmen soll. Die Vorsorgevollmacht ist in dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) zum 01.01.1999 gesetzlich verankert worden.

Eine Vorsorgevollmacht muss vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit verfasst werden, solange der zu Betreuende noch geschäftsfähig ist. Erforderlich sind Schriftform, Datum und eigenhändige Unterschrift.

Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Vollmachtserklärung geschäftsfähig sein. Die Vollmacht ist schriftlich niederzulegen. In der Vollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Ausführung und Übernahme aller Ihrer geschäftlichen, persönlichen und medizinischen Angelegenheiten bevollmächtigen. Dies setzt ein uneingeschränktes Vertrauen Ihrerseits zu der bevollmächtigten Person zwingend voraus. Wir weisen darauf hin, dass die bevollmächtigte Person schalten und walten kann, ohne dass sie zum Beispiel von einem Amtsgericht oder von dritter Stelle kontrolliert wird.

Weiter als die Vorsorgevollmacht geht die Generalvollmacht. Diese erstreckt sich prinzipiell über alle möglichen Angelegenheiten. Sie umfasst seit dem 01.01.1999 aber nur dann auch die Zustimmung zu risikobehafteten medizinischen Eingriffen und einer sogenannten Unterbringung, wenn dies ausdrücklich gemäß § 1994 Betreuungsrechtsänderungsgesetz aufgeführt ist.

Wir empfehlen, dass Sie dem von Ihnen ausgewählten zu Bevollmächtigenden über Ihre Wünsche informieren und ihm vorab zumindest eine Kopie der Vollmacht überlassen. Soweit sich die Vollmacht nicht auf Immobilien bezieht, ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich.

Egal, für welche Vollmacht Sie sich entscheiden, raten wir, die Vollmacht für Sie detailliert durch einen Fachanwalt für Familienrecht erstellen zu lassen. Es empfiehlt sich des Weiteren, dass der stempelführende Rechtsanwalt Ihr Dokument als Ihre eigene, freiwillige und im geschäftsfähigen Zustand abgegebene Erklärung bezeugt.

Stets ist es erforderlich, dass Ihre Vollmacht den von Ihnen gewünschten Inhalt auch konkret unter Beachtung der gesetzlichen Anforderung zum Ausdruck bringt. Wir stehen Ihnen bei der Ausarbeitung Ihrer Erklärung fachlich kompetent zur Seite.

Wichtig ist, dass Ihre Willenserklärungen im Notfall sofort zur Kenntnis gelangt. Wir empfehlen, dass Sie einen Hinweis, wo das Original Ihrer Erklärung aufbewahrt ist, immer, z.B. in der Nähe Ihrer Krankenkassenkarte, bei sich tragen.

Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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