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Marion Peper

Anwältin für Unternehmensnachfolge

Wir navigieren Sie erfolgreich durch den Wandel: In meiner Kanzlei biete ich maßgeschneiderte Lösungen für eine reibungslose Unternehmensnachfolge. Von rechtlichen Aspekten bis zur strategischen Planung unterstützen wir Sie dabei, Ihr Unternehmen in erfahrene Hände zu übergeben und eine nachhaltige Zukunft zu gestalten.

Nachhaltige Zukunft gestalten

1. Allgemeines
Die betriebliche Unternehmensnachfolge muss unter besonderer Berücksichtigung der steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften geplant und vollzogen werden. Nur so ist gewährleistet, dass eine erfolgreiche Fortführung des Betriebes möglich ist und die steuerlichen Belastungen unter Ausnutzung der geltenden Vorschriften gering gehalten wird.

Aber auch im privaten Bereich gilt es, Vermögensübertragungen frühzeitig zu planen und durch entsprechende Ausgestaltung von Übertragungsverträgen und Testament/Erbverträgen unter Ausnutzung sämtlicher steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Möglichkeiten zu gestalten.

Insbesondere sind zu berücksichtigen die Vorschriften des Schenkungs- und Erbschaftssteuerrechts.

Wir beraten Sie umfassend im Bereich der betrieblichen Unternehmensnachfolge sowie der privaten Vermögensübertragungen sowohl durch Verfügungen unter Lebenden (Schenkungen) wie auch durch Verfügungen von Todes wegen (Erbfall).


2. Nießbrauchsvereinbarungen anlässlich der Vermögensnachfolge
Wirtschaftlich wie auch steuerrechtlich sinnvoll kann im Rahmen einer Vermögensnachfolge die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehaltes sein. Wirtschaftlich verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Übertragenden.

Der Übertragende hat somit noch zu Lebzeiten die Möglichkeit, Einfluss auf den Betrieb bzw. den Übertragungsgegenstand zu nehmen.

Einkommenssteuerrechtlich wirkt sich die Vermögensübertragung in der Regel nicht aus, da unter Berücksichtigung der Nießbrauchserlasse der zuständigen Finanzbehörden der Übertragende wirtschaftlicher Eigentümer bleibt und ihm somit Gewinne und Verluste zuzurechnen sind.

Im Rahmen der anfallenden Schenkungs- und Erbschaftssteuer bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Ist das Übertragungsobjekt mit einem Nießbrauchsrecht belastet, senkt dieses i.d.R. deutlich den Wert des Übertragungsobjektes. Diese Problematik werden wir mit Ihnen und Ihrem Steuerberater abstimmen.

Sofern zwischen Schenkung/ Übertragung und dem Tod des Übertragenden mehr als 10 Jahre liegen, wird der Vermögenswert des Erwerbs zu Beginn des Nießbrauchs und dem Wert am Todestage nicht zusammengerechnet, so dass unter Berücksichtigung weiterer Freibeträge und Progressionsvorteile in der Steuerlast erhebliche Steuerersparnisse anfallen können.

Zu beachten ist jedoch, dass bei Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts die Zehnjahresfrist gem. §2325 Abs. 3 BGB im Rahmen des Entstehens von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht läuft, da wirtschaftliches Eigentum eben nicht übergeht, so dass etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche auch 10 Jahre nach Übertragung noch bestehen. Die Notwendigkeit von entsprechenden Erbverzichtsverträgen mit weichenden Erben ist daher umso mehr gegeben. Wie bei allen Vermögensübertragungen sollten jedoch auch weitere ergänzende vertraglichen Gestaltungen vorgenommen werden, die sowohl steuerrechtlich wie auch zivilrechtlich den gewünschten Erfolg im Übrigen sichern. Zu denken ist insbesondere auch an die Vereinbarung entsprechender

3. Ziele bei der Unternehmensnachfolge
Bei der Planung der Unternehmensnachfolge muss erst ermittelt werden, welche Ziele verfolgt werden.

Häufig genannte Ziele sind:

  • bestmöglicher Erhalt des Familienvermögens;
  • bestmöglicher Erhalt des Gesellschaftsvermögens, auch wenn dadurch andere Vermögenswerte des Familienvermögens versilbert werden müssen
  • Reduzierung der Steuerbelastung, die durch die Unternehmensnachfolge ausgelöst wird
  • Schonung der Liquidität, auch wenn Steuervorteile verloren gehen;
  • gleiche Beteiligung aller Kinder
  • Beteiligung am Unternehmensvermögen nur für die im Unternehmen tätigen;
  • Vermeidung der Zersplitterung von Gesellschaftsanteilen;
  • Stärkung des Einflusses der Fremdmanager, falls Familienangehörige für Managementaufgaben ungeeignet sind.

Diese Ziele stehen zum Teil miteinander in Widerstreit, so dass es gilt, Prioritäten zu setzen, um die, Unternehmensnachfolge optimal zu gestalten.

Nehmen Sie kontakt auf!

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