Ein aktueller Fall, der derzeit in den Medien intensiv diskutiert wird, zeigt sehr deutlich, wie schnell ein familiärer Konflikt rund um Trennung, Sorgerecht und Aufenthalt eines Kindes zu einer ernsten rechtlichen Auseinandersetzung werden kann. Viele Eltern stellen sich deshalb dieselbe Frage: Darf die Mutter oder der Vater ein gemeinsames Kind einfach mit ins Ausland nehmen oder dort behalten? Die Antwort ist in vielen Fällen eindeutig: Nein. Besteht gemeinsames Sorgerecht, dürfen wesentliche Entscheidungen für das Kind nicht einseitig getroffen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es um einen dauerhaften Auslandsumzug, einen längeren Auslandsaufenthalt oder die Frage geht, wo das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Solche Entscheidungen betreffen das Leben des Kindes in ganz erheblicher Weise und müssen deshalb grundsätzlich gemeinsam getroffen werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt, dass Eltern die elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen und zum Wohl des Kindes ausüben. In § 1627 BGB heißt es wörtlich: „Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.“ Gerade in Trennungssituationen wird aber häufig verkannt, dass nicht alles, was organisatorisch möglich erscheint, auch rechtlich zulässig ist. Zwar darf der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig allein regeln. Ein dauerhafter Umzug ins Ausland gehört jedoch gerade nicht zu diesen alltäglichen Fragen. Ein solcher Schritt verändert das soziale Umfeld, den Kontakt zum anderen Elternteil, die schulische Entwicklung und häufig die gesamte Lebensplanung des Kindes. Deshalb darf ein Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht nicht einfach allein entscheiden, das Kind ins Ausland mitzunehmen.
Besonders problematisch wird es, wenn ein Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland verbracht wird oder nach einem Aufenthalt dort nicht zurückkehrt. Was manche in einer emotionalen Ausnahmesituation als private Lösung ansehen, kann rechtlich sehr schnell als grenzüberschreitende Kindesentziehung eingeordnet werden. Dann drohen nicht nur familiengerichtliche Schritte, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass aus einem eskalierenden Trennungskonflikt in kurzer Zeit ein internationales Verfahren werden kann, bei dem die Rückführung des Kindes im Raum steht. Wer versucht, durch Schnelligkeit vollendete Tatsachen zu schaffen, verschärft die eigene rechtliche Lage häufig erheblich.
Auch strafrechtlich ist die Lage ernst. § 235 StGB regelt die Entziehung Minderjähriger. Dort heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft“, wer ein minderjähriges Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. Damit macht der Gesetzgeber klar, dass der eigenmächtige Umgang mit dem Aufenthaltsort eines Kindes keineswegs eine bloße Familienangelegenheit ist. Hinzu kommt, dass ein solches Verhalten auch in einem laufenden Sorgerechts- oder Umgangsverfahren erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Gerichte prüfen stets, welcher Elternteil bereit und in der Lage ist, das Kindeswohl zu wahren und die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren. Wer eigenmächtig handelt, riskiert daher oft weit mehr als nur einen kurzfristigen Konflikt.
Für betroffene Eltern gilt deshalb: Wer mit dem Kind ins Ausland ziehen möchte oder befürchtet, dass der andere Elternteil das Kind ohne Zustimmung mitnimmt, sollte sofort rechtlich handeln. In vielen Fällen ist schnelles, aber rechtlich sauberes Vorgehen entscheidend. Es geht nicht darum, den lauteren oder schnelleren Elternteil zu belohnen, sondern darum, eine rechtlich tragfähige Lösung zu finden, die dem Wohl des Kindes entspricht. Gerade bei Auslandsbezug, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht ist eine frühe anwaltliche Prüfung besonders wichtig.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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