Enterbt – und trotzdem Geld? Warum Kinder oft trotz Testament einen Pflichtteil verlangen können

Rund um Testament, Enterbung und teure Irrtümer beim Erben wird derzeit wieder verstärkt in den Medien berichtet. Gerade deshalb stellen sich viele Familien dieselbe Frage: Kann man Kinder oder den Ehegatten durch Testament einfach vollständig vom Nachlass ausschließen? Die Antwort überrascht viele Betroffene: Man kann zwar enterben, aber damit ist der Anspruch auf Geld noch nicht automatisch beseitigt. Genau hier beginnt das Pflichtteilsrecht, und genau dort entstehen in der Praxis besonders häufig Streit, Enttäuschung und erhebliche wirtschaftliche Risiken für Erben und enterbte Angehörige.

Das Gesetz trennt sehr klar zwischen Erbe und Pflichtteil. Nach § 1938 BGB gilt: „Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“ Das bedeutet: Eine Enterbung ist grundsätzlich möglich. Aber § 2303 BGB schützt bestimmte nahe Angehörige dennoch. Dort heißt es: „Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.“ Weiter bestimmt das Gesetz: „Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.“ In verständlichen Worten heißt das: Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern können trotz Enterbung oft einen reinen Geldanspruch gegen den Erben haben. Wer also glaubt, ein kurzer Satz im Testament reiche aus, um Angehörige vollständig leer ausgehen zu lassen, irrt häufig.

 

Besonders brisant wird das bei klassischen Familienkonstellationen, die viele aus dem Alltag kennen. Wer etwa ein Berliner Testament errichtet und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils bedenken will, übersieht oft, dass die Kinder schon nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Auch vor dem Tod verschenktes Vermögen kann das Problem nicht immer lösen, denn § 2325 BGB regelt ausdrücklich den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen. Der Pflichtteil ist deshalb eines der schärfsten Instrumente im deutschen Erbrecht und zugleich einer der häufigsten Auslöser für Nachlassstreitigkeiten. Gerade bei Patchworkfamilien, Immobilien im Nachlass, zerrütteten Familienverhältnissen oder dem Wunsch nach einer gezielten Enterbung sollte ein Testament deshalb nie ohne saubere rechtliche Gestaltung errichtet werden.

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gez. M. Peper
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