Ansprüche bei Beendigung einer Lebensgemeinschaft

Wenn eine Lebensgemeinschaft endet, sind die Folgen oft ebenso tiefgreifend wie bei einer Scheidung – emotional wie wirtschaftlich. Doch während das Eherecht klare Regelungen für den Fall der Trennung bereithält, fehlt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften an vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben. Das kann zu Unsicherheiten und Streit führen – insbesondere dann, wenn gemeinsame Investitionen, Kredite oder unklare Geldflüsse im Spiel sind.

Keine gesetzliche Grundlage wie bei der Ehe

Im Gegensatz zur Ehe ist die Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt. Es gibt keine „Ehe light“. Selbst bei langjährigem Zusammenleben, gemeinsamen Kindern und klassischer Rollenverteilung (etwa Haushalt und Kinderbetreuung) gelten keine familienrechtlichen Schutzvorschriften. Es besteht kein Anspruch auf Unterhalt, kein Zugewinnausgleich, keine automatische Vermögensbeteiligung.

Was gehört wem nach der Trennung?

Nach der Trennung behält grundsätzlich jeder das Eigentum an dem, was er oder sie in die Partnerschaft eingebracht oder währenddessen allein erworben hat. Auch wenn ein Partner überwiegend bezahlt und der andere gespart hat, entsteht daraus kein Anspruch auf Ausgleich.

Darlehen oder Schenkung? Vorsicht bei Geldflüssen

Finanzielle Unterstützungen innerhalb der Partnerschaft führen nach der Trennung häufig zu Streit. Die zentrale Frage: Handelte es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung?

Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur, wenn klar nachweisbar ist, dass das Geld als Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung gewährt wurde. Deshalb ist bei größeren Beträgen dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen.

Alltägliche Ausgaben sind nicht rückforderbar

Ausgaben für alltägliche Bedürfnisse – etwa Lebensmittel, Freizeit, Mietanteile oder Urlaube – gelten als Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung und sind grundsätzlich nicht rückforderbar. Diese Leistungen wurden typischerweise in der Erwartung einer andauernden Partnerschaft erbracht.

Außergewöhnliche Zuwendungen können zurückgefordert werden

Anders sieht es bei größeren, zweckgebundenen Investitionen aus – etwa beim gemeinsamen Hauskauf. Wenn solche Zuwendungen in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft geleistet wurden, kann bei deren Scheitern ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die rechtliche Grundlage hierfür liefert die sogenannte „Zweckverfehlung“.

Keine Vergütung für Haushaltsführung

Auch wer jahrelang den Haushalt geführt, gekocht, geputzt oder den Garten gepflegt hat, hat keinen Anspruch auf Ausgleich. Solche Tätigkeiten gelten – ohne ausdrücklich geschlossenen Vertrag – als unentgeltlich. Die Rechtsprechung ist in der Zuerkennung nachträglicher Vergütungen sehr zurückhaltend.

Lassen Sie sich beraten – bevor es zu spät ist

Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, bereits während einer Lebensgemeinschaft klare vertragliche Regelungen zu treffen – besonders bei gemeinsamen Anschaffungen, Immobilien oder finanziellen Unterstützungen. Unsere Kanzlei berät Sie hierzu kompetent und diskret.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung – täglich bis 22 Uhr

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

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